Ab zehn Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz. Darunter hat der Arbeitgeber lediglich zu beachten, dass die Kündigung nicht willkürlich erfolgt. Das KSchG regelt, dass eine Kündigung entweder nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen erfolgen darf. Ansonsten ist sie sozial ungerechtfertigt und unwirksam. Verhaltensbedingte Kündigungen erfordern fast immer eine vorangehende Abmahnung. Eine Kündigung darf nur der Arbeitgeber (z.B. Geschäftsführer) selbst oder ein dazu Beauftragter (z.B. Personalleiter) aussprechen.