Im Rahmen einer Betroffenenanhörung müssen Sie keinerlei Angaben machen. Eine Verpflichtung besteht nur, wenn die persönlichen Daten im Anhörungsbogen falsch wiedergegeben sind.
Haben Sie hingegen einen Zeugenfragebogen erhalten, können Sie Angaben zur Sache nur dann verweigern, wenn zu Gunsten des Betroffenen ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, oder Sie sich mit einer Aussage selbst belasten würden. Äußern Sie sich bei der Behörde als Zeuge nicht, kommt eine richterliche Vernehmung in Frage.