Lenk- und Ruhezeiten: Vorwurf: 22 Stunden reine Lenkzeit

Lenk- und Ruhezeiten
Vorwurf: 22 Stunden reine Lenkzeit

Die Verkehrspolizeiinspektion Freising hat bei einer Kontrolle einen Lkw-Fahrer erwischt, der 22 Stunden nonstop am Steuer saß. Das Bußgeld entspricht der geltenden deutschen Rechtsprechung.

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Foto: Jan Bergrath

Die Meldung der Verkehrspolizeiinspektion Freising gelangte über die regionalen Medien an die Öffentlichkeit. Mitte August wurde ein 51 Jahre alter Berufskraftfahrer aus Mühldorf auf der A 93 bei einer Routinekontrolle gestoppt. "Beim Auslesen der Fahrerkarte sei festgestellt worden, dass der Mann ein paar Tage zuvor fast 22 Stunden nonstop mit seinem Sattelzug gefahren war", hieß es in der Multimediazeitung "Pfaffenhofen-today". Erlaubt gewesen seien nur zehn Stunden.

Das dafür verhängte hohe Bußgeld sei korrekt, sagt Matthias Pfitzenmaier. Es gibt einen speziellen Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum Fahrpersonalrecht. Dort ist geregelt, dass innerhalb der ersten vier halben Stunden der Lenkzeitüberschreitung ein Bußgeld von je 30 Euro für den Fahrer festzusetzen ist, pro angefangener weiterer halber Stunde sind es 60 Euro. "Im vorliegenden Fall ist auszugehen von einer zulässigen Lenkzeit von zehn Stunden, sodass insgesamt zwölf Stunden Lenkzeitüberschreitung vorliegen." Für die ersten zwei Stunden gibt es ein Bußgeld von 120 Euro, für die weiteren zehn Stunden ein Bußgeld von 1.200 Euro, sodass sich hieraus das Gesamtbußgeld von 1.320 Euro ergibt. Für den Unternehmer beginnt das Bußgeld pro angefangener halber Stunde bei 90 Euro für die ersten zwei Stunden Überschreitung, dann pro angefangener Stunde bei 180 Euro, sodass hier ein Bußgeld von 3.960 Euro für den Unternehmer zu erwarten wäre. "Ich gehe davon aus, dass es sich hier um ein deutsches Unternehmen handelt, da sonst in der Regel eine Sicherheitsleistung in Höhe der zu erwartenden Bußgelder verhängt wird." Auf Nachfrage hat die Polizei bestätigt, dass die "durchgehende Lenkzeit auf der Fahrerkarte dokumentiert ist".

Tageslenkzeit und tägliche Ruhezeit sind voneinander abhängig

Schon 2009 hatten das OLG Frankfurt und das OLG Koblenz geurteilt: "Tageslenkzeit und tägliche Ruhezeit sind mithin voneinander abhängig. Bei der Berechnung der Tageslenkzeit sind alle Lenkzeiten zu addieren, die nicht durch eine ausreichende Ruhezeit im Sinne von Art. 8 VO 561/2006 unterbrochen worden sind."

Bereits 2011 hatte die EU-Kommission zwar empfohlen: Unbeschadet von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird ausschließlich zum Zwecke der Berechnung der Lenkzeit in dem Fall, dass ein Fahrer die von der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht vollständig genommen hat, folgender Ansatz empfohlen: Die Berechnung der Tageslenkzeit endet am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens sieben Stunden. Die Berechnung der nachfolgenden Tageslenkzeit beginnt folglich am Ende dieser Ruhezeit von mindestens sieben Stunden. "Die letzten OLG-Urteile sind vor dem Beschluss ergangen", so Pfitzenmaier. "Ansonsten ist dieser eine Empfehlung, aber immerhin."