Ein Horror, der Bußgeldbescheid, den Rolf* Autobahnanwalt Alexander Rietesel vorlegt! Das Bußgeld ist bereits der Hammer: 340 Euro. Der Tatvorwurf ebenfalls: Rolf soll 36 km/h innerorts mit seinem Lkw samt Hänger zu schnell gefahren sein. Rietesel legt sofort Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragt Akteneinsicht. Bis die Akte vorliegt, vergehen drei Monate. Bei der Einsicht in die Akte fällt mir zuerst auf, dass der Bußgeldbescheid gar nicht dem Betroffenen selbst zugestellt wurde, sondern einer Frau Hedwig M.* übergeben wurde. Wenn diese Zustellung falsch wäre, dann wäre der Bußgeldbescheid auch gar nicht wirksam zugestellt und die Verjährung durch ihn noch nicht unterbrochen. Mittlerweile wäre Verjährung eingetreten. Das wäre natürlich wie ein Sechser im Lotto.
Missliche Lage
Ein Telefonat mit Rolf macht diese Hoffnung allerdings kaputt. Hedwig M. ist die Verlobte von Rolf und wohnt fest mit ihm zusammen. Sie gilt also im Rechtssinne als ständige Mitbewohnerin. Ihr kann ein zuzustellendes Schriftstück durchaus wirksam überreicht werden. Das ist hier passiert. Die Verjährungshoffnung ist daher zunächst zerstört. Eine Zustellung durch Übergabe an einen ständigen Mitbewohner ist möglich.
Die Gerichtsakte bestätigt ansonsten den Tatvorwurf. Interessant ist allerdings, warum der digitale Fahrtenschreiber ausgerechnet bei Rolf ausgelesen wurde. Zwei Verkehrsteilnehmer hatten bei der Polizei angerufen und sich über das aggressive Fahrverhalten von Rolf beschwert. Daraufhin hat die Polizei durchgestartet, Rolf gestoppt und den digitalen Fahrtenschreiber ausgelesen. Hierbei waren sie auf eine – dem innerörtlichen Bereich zuordenbare – Geschwindigkeit von 90 km/h gestoßen. Die ganze Situation ist also schwierig und ausgesprochen misslich. Ich grüble noch.
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