Die Idee war gut, sie wird sich vorerst nicht durchsetzen: In der aktuellen EU-Richtlinie 2018/645 zur Weiterbildung laut Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, das im September 2009 in Kraft getreten ist, sollte das E-Learning einen höheren Stellenwert bekommen. Eine schöne Vorstellung, dass Lkw-Fahrer bei der Wartezeit ihr Wissen zum Thema Bereitschaftszeit aus dem Kenntnisbereich „Sozialvorschriften“ schnell auffrischen oder erweitern können.Die Richtlinie wird aber derzeit nicht umgesetzt, weil dieser „Distanzunterricht“ kaum zu überprüfen ist. Die Zeit des E-Learnings wird daher nicht angerechnet.
Grundsätzlich trägt der Fahrer die Kosten
Es bleibt vorerst bei je sieben Pflichtstunden, die Fahrer in fünf Kursen mit Trainern nun in der dritten Runde absolvieren müssen. Und: „Grundsätzlich trägt der Fahrer die Kosten für seine gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung“, erklärt Rechtsanwalt Harry Binhammer. „Es sei denn, es ist in den Tarifverträgen anders geregelt.“
Dieser Kostenvorteil betrifft vom Prinzip her nur Fahrer, die eine Tarifbindung haben. Allerdings haben sich mittlerweile viele Transportunternehmen bereit erklärt, nicht nur die Kosten für ihre Fahrer zu tragen, sondern auch die Organisation: Sie schulen entweder in eigenen Räumen oder beauftragen externe Anbieter.
Das wirft weitere Fragen auf. Ist die Weiterbildung Arbeitszeit? Die eindeutige Antwort: „Wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet ist oder im Arbeitsvertrag als verpflichtend vorgesehen ist, ja“, sagt Binhammer, „ansonsten nicht.“ Bekannt geworden sind aus den letzten beiden Schulungsperioden daher interne Absprachen zwischen Unternehmen und Fahrern, bei denen die Fahrer dann als Ausgleich für die Übernahme der Kosten einen Urlaubstag geopfert haben.

Dazu der Fachanwalt: „Wenn der Fahrer als einen freiwilligen Beitrag tatsächlich einen Urlaubstag für die Weiterbildung opfert, dann kann er das tun, eine gesetzliche Verpflichtung besteht hierzu allerdings nicht.“Und es geht noch weiter: „Ist die Schulung Arbeitszeit, dann ist diese Zeit entsprechend auch im Tacho nachzutragen“, betont Binhammer. „Findet sie an einem Samstag statt, dann verändert sich dementsprechend auch die wöchentliche Ruhezeit.“
Weiterhin positiv: „Dem Fahrer gehören am Ende natürlich die Bescheinigungen, auch wenn der Arbeitgeber die Fortbildungen bezahlt hat. „Denn er hat die Schulung ja laut Gesetz abgeleistet. Das ist vergleichbar mit dem Führerschein.“Weiter gilt: „Nur wenn eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen wurde, die allerdings sehr strenge Voraussetzungen hat, kann der Unternehmer die Kosten für die Schulungen zurückfordern, wenn der Fahrer danach kündigt.“ Weit wichtiger scheint jedoch dieser Punkt: „Hat der Fahrer seine Fortbildung vergessen, kann die Kündigung drohen, da keine Fahrerlaubnis mehr besteht. Mit Glück kann der Arbeitgeber ihn noch anderswo einsetzen, was durchaus auch mit Gehaltseinbußen einhergehen kann.“