Spesen richtig angeben: Spesentabelle und Tipps für die Steuererklärung

Spesen richtig angeben
Spesentabelle und Tipps für die Steuererklärung

Berufskraftfahrer können den Fiskus an zahlreichen Spesen beteiligen und so bares Geld sparen. So werden die Ausgaben in der Einkommensteuererklärung richtig angegeben.

Spesentabelle und Tipps für die Steuererklärung
Foto: Norbert Böwing

Fernfahrer sind viel unterwegs auf den Straßen. Ständig auf Achse zu sein, bedeutet auch Mehrkosten unter anderem für den Aufenthalt an Raststätten – sei es für die Benutzung von Toilette und Dusche oder für eine warme Mahlzeit. "Genau solche Kosten und so manches mehr können Berufskraftfahrer bei ihrer Einkommensteuererklärung absetzen", sagt Bernhard Reisinger, Steuerexperte beim Aktuell Lohnsteuerhilfeverein im bayerischen Massing.

Pendlerpauschale für Fernfahrer? 

Wie sieht es zum Beispiel mit den Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte aus? Gibt es dafür die Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer oder die Reisekostenpauschale von 30 Cent pro Kilometer für Hin- und Rückfahrt? Hier kommt nun der Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" – eine ortsfeste betriebliche Einrichtung – ins Spiel. Und der ist für die Entscheidung dieser Frage wichtig. Rein steuerlich gesehen üben Berufskraftfahrer zunächst einmal eine Fahrtätigkeit aus. Somit haben sie in der Regel keine "erste Tätigkeitsstätte", da ihr Lkw nicht als ortsfeste Einrichtung gilt. Somit müssten die Fahrtkosten zur Firma eigentlich mit der Reisekostenpauschale von 30 Cent für Hin- und Rückfahrt steuerlich absetzbar sein. Dem ist aber nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom Mai 2016 (Az. 4 K 1536/15) nicht so. Denn muss sich der Lkw-Fahrer typischerweise arbeitstäglich in der Firma oder an einem festen Übergabeort einfinden, um seinen Lkw entgegenzunehmen, handelt es sich hierbei um einen vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt. Die Fahrtkosten dorthin sind dann nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar – also mit 30 Cent nur für die einfache Strecke.

Teure Auslandstouren

Ein weiteres wichtiges Thema sind die Verpflegungsmehraufwendungen. Diese errechnen sich bei einer Fahrtätigkeit gewöhnlich nach dem Zeitraum der Abwesenheit von der Wohnung. Ab acht Stunden sind in Deutschland jeweils 12 Euro bei den Werbungskosten ansetzbar, ab 24 Stunden jeweils 24 Euro. Aber aufgepasst: Bekommt der Lkw-Fahrer während seiner Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit gestellt, wird der Werbungskostenabzug gekürzt – und zwar um 20 Prozent für ein Frühstück und um jeweils 40 Prozent für ein Mittag- und Abendessen. Das entspricht einer Kürzung um 4,80 beziehungsweise 9,60 Euro.

Fürs Ausland gelten bei den Verpflegungsmehraufwendungen andere Beträge, die je nach Region ab 24 Stunden bis zu 80 Euro betragen – zum Beispiel in Norwegen. Bei eintägigen Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland ins Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend. Grundsätzlich sind besagte Aufwendungen auf eine Dreimonatsfrist beschränkt. "Weil aber bei einer Fahrtätigkeit von Lkw-Fahrern jede Fahrt eine neue auswärtige Tätigkeit darstellt, beginnt die Frist dann jeweils auch neu zu laufen", erläutert Steuerexperte Reisinger. Außerdem zu beachten: Bei Fährüberfahrten ist das für Luxemburg geltende Tagegeld (aktuell 32 beziehungsweise 47 Euro) und für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend.

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