Häufig gestellte Frage zum Thema:

Strafrecht

Ist es strafbar, wenn ich am Steuer Gebäck in Form eines Smartphones an mein Ohr halte?

Einen solchen Fall hat es vor längerer Zeit in den USA gegeben. In den sozialen Netzwerken hält sich dabei hartnäckig das Gerücht, dass es in Deutschland nicht strafbar sei, sich ein selbst "gebackenes" Smartphone ans Ohr zu halten, um die "Polizei zu ärgern" - immerhin täusche man "nur" eine Ordnungswidrigkeit vor und keine Straftat.

Strafbar ist das Vortäuschen einer rechtwidrigen Tat nach § 145d StGB.

Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist das geschilderte Verhalten strafbar, da die Strafverfolgungsbehörden davor geschützt werden sollen, zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden.

Ob durch das Halten von Gebäck ans Ohr eine rechtwidrige Tat begangen werden kann, ist aber nicht 100% sicher. Wohl ja, wenn das Gebäck ein Handy darstellt und nur zu dem Zweck eingesetzt wird, das Telefonieren vorzutäuschen, eher nein, wenn das Gebäck nur zufällig am Ohr gehalten wird und nur im Groben die Form eines Handys hat.

Allgemein sollte so ein Unfug unterlassen werden, schließlich hat die Polizei wichtigere Aufgaben als sich um Spaßvögel zu kümmern.

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Das kommt ganz wesentlich auf den Grad der Alkoholisierung und die Begleitumstände an. Für Fahranfänger besteht während der Probezeit absolutes Alkoholverbot.

Bei den übrigen Verkehrsteilnehmern bleibt eine Alkoholisierung im Straßenverkehr in aller Regel bis zu einem Wert von 0,3 Promille folgenlos. Bei einer Alkoholisierung zwischen 0,5 Promille und einem Wert von 1,1 Promille wird die Tat als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 500€ und einem Fahrverbot in der Regel von einem Monat geahndet, wenn außer der Alkoholisierung keine weiteren Auffälligkeiten bestehen.

Ab einem Wert von 1,1 Promille liegt eine Straftat vor, die in der Regel mit einer Geldstrafe, der Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von mindestens sechs Monaten verbunden ist. Ab einem Wert von in der Regel 1,6 Promille muss für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erfolgreich an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung teilgenommen werden (In Baden-Württemberg ab 1,1 Promille).

Bei einem Wert zwischen 0,3 und 1,1 Promille verbunden mit einem alkoholbedingten Fahrfehler oder einer sonstigen alkoholbedingten Verhaltensauffälligkeit liegt ebenfalls eine Straftat, Trunkenheit im Verkehr, vor. Diese wird in der Regel ebenfalls mit einer Geldstrafe und einem Entzug der Fahrerlaubnis sanktioniert.

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Habe ich eine Unfallflucht begangen?

Ich habe beim Ausparken ein anderes Fahrzeug beschädigt. Nachdem niemand vor Ort war, bin ich gleich von der Unfallstelle weggefahren und habe nach Feierabend eine Polizeidienststelle aufgesucht, um den Unfall zu melden. Der Polizist meinte, ich hätte eine Unfallflucht begangen?

Der Polizist hat Recht. Eine Unfallflucht begeht, wer sich nach einem Unfall, den er bemerkt hat, von der Unfallstelle entfernt bevor zu Gunsten des anderen Unfallbeteiligten Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und der Art seiner Beteiligung getroffen wurden. Auch wenn niemand vor Ort ist, verlangt der Gesetzgeber, dass eine Wartezeit von mindestens 20 Minuten eingehalten wird. Erst wenn nach dieser Zeit der andere Unfallbeteiligte nicht ausfindig gemacht wurde, ist es erlaubt, sich von der Unfallstelle zu entfernen. Dann muss der Unfallverursacher aber sofort seine Angaben zur Person und zur Art seiner Beteiligung bei einer nahe gelegenen Polizeidienststelle machen. Liegen zwischen dem Vorfall und der Meldung mehrere Stunden, ist dies in jedem Fall zu spät.

Es ist auch nicht ausreichend, am Geschädigtenfahrzeug einen Zettel mit den Angaben zur eigenen Person an die Windschutzscheibe zu heften.

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