Häufig gestellte Frage zum Thema:

Organisationsverschulden

Was tun gegen einen Bußgeldbescheid wegen Verstößen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr?

Ich habe eine Betriebsprüfung erhalten und in der Folge davon einen Bußgeldbescheid wegen Verstößen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr in erheblicher Höhe. Kann ich dagegen etwas tun?

Erfahrungsgemäß macht es in jedem Fall Sinn, sich zur Prüfung der Verstöße (über einen Anwalt) die Behördenakte anzufordern und gegen einen Bußgeldbescheid vorsorglich Einspruch einzulegen. Erst aus den Einzelauswertungen ergeben sich Ansatzpunkte für eine Argumentation, mit der das Bußgeld jedenfalls der Höhe nach abgesenkt werden kann. In der Praxis sind Reduzierungen der Strafe um bis zu 1/3 keine Seltenheit.

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Wie kann ich eine persönliche Inanspruchnahme vermeiden?

Welche Möglichkeiten habe ich als Geschäftsführer/ verantwortliche Person, um eine persönliche Inanspruchnahme zu vermeiden?

Sie müssen, angefangen vom Geschäftsführer über den Betriebsleiter bis zu den Fahrern/Verladern/etc. eine Aufgabenkette schaffen. Dabei haben Sie für die einzelnen Stellen geeignete Personen auszuwählen, diese so anzuleiten, dass sie in der Lage sind, ihre Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten und Sie haben sicherzustellen, dass jeder Aufgabenübertragung auch eine entsprechende Kontrolle gegenübersteht. All dies sollte nachvollziehbar dokumentiert sein.

Nur dann bleibt die Haftung für einen Verstoß auf die Person beschränkt, die ihn tatsächlich begangen hat.

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Ist Organisationsverschulden nur eine Ordnungswidrigkeit?

Bin ich im Rahmen eines Organisationsverschuldens nur im Ordnungswidrigkeitenbereich haftbar oder auch strafrechtlich?

Beide Konstellationen sind denkbar. Im Ordnungswidrigkeitenbereich sind die Verantwortlichkeiten meist explizit normiert, wie etwa die Haftung der verantwortlichen Person für die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr oder auch den betriebssicheren Zustand des Fahrzeugs.

Im Strafrecht sind in erster Linie Unterlassungsstraftaten denkbar, etwa der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung, wenn ein falsch disponierter LKW-Fahrer aus Übermüdung ein Stauende übersieht und Personen in Mitleidenschaft gezogen werden.

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Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet grundsätzlich der Betriebsinhaber (Geschäftsführer). Er kann sich aber dadurch entlasten, dass er dartut, dass er bestimmte Aufgabenbereiche an verantwortliche Personen übertragen hat, wenn diese Personen sorgfältig ausgesucht, angeleitet, und überwacht sind. Eine Haftung der juristischen Person selbst besteht nur in den Ausnahmefällen des so genannten „Verfallverfahrens“.

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Von einem Organisationsverschulden spricht man dann, wenn in einem arbeitsteilig organisierten Betrieb bestimmte Aufgabenbereiche von der Geschäftsleitung auf andere Personen nicht oder nicht wirksam übertragen sind und dadurch ein Dritter geschädigt wird oder Rechtsvorschriften verletzt werden. Beispiel hierfür ist die Haftung der verantwortlichen Person (in der Regel der Halter)  für Lenk- und Ruhezeitenverstöße eines Fahrers.

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