Häufig gestellte Frage zum Thema:

Sozialvorschriften

Steht mir ein Ausgleich für Überstunden zu?

In der Regel haben wir eine Fünftagewoche. Es kommt etwa drei- bis viermal im Jahr vor, dass wir auch am Samstag zur Fahrzeugpflege da sein müssen. Ich liege eigentlich immer bei mindestens 48 Stunden und bekomme oft vom Personalbüro Verstoßauswertungen von den Arbeitszeitüberschreitungen zur Unterschrift vorgelegt. Wenn ich mir nun § 3 und § 21a ArbZG dazu anschaue, dürfte ich eigentlich nur maximal 40 Arbeitsstunden bei einer Fünftagewoche arbeiten, oder liege ich da falsch? Steht mir dann auch ein Ausgleich für meine Überstunden zu?

Laut Ihrem Arbeitsvertrag sind 48 Stunden wöchentliche Arbeitszeit vereinbart. Diese Vereinbarung wird üblicherweise so verstanden, dass grundsätzlich Arbeitstage von Montag bis Samstag umfasst sind. Arbeiten Sie nun von Montag bis Freitag und am Samstag nicht, so ist der Samstag der Ausgleichstag für die von Montag bis Freitag geleisteten Überstunden. Ob Sie darüber hinaus einen Ausgleichsanspruch für weitere geleistete Stunden hätten, ließe sich nur anhand einer detaillierten Prüfung Ihrer täglichen Arbeitszeiten feststellen.

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Hier gibt es Mindestfristen, die durch die EG-VO 581/10 festgelegt sind.

Die Daten der Fahrerkarte sind spätestens nach 28 Tagen zu sichern, die Daten der Fahrzeugeinheit nach 90 Tagen.

Für die Praxis bedeutet dies dreierlei. Bei Lkw- oder Busfahrern, die "tagtäglich" Aufzeichnungen anfertigen, sollte mindestens eine Auslesung pro Kalenderwoche stattfinden. Ansonsten kann z.B. die Lenkzeit in der Doppelwoche nicht in jedem Fall korrekt disponiert werden. Bei Fahrern, die z.B. im Werkverkehr nur ein Mal pro Woche hinterm Steuer sitzen, ist ein derart kurzer Ausleserhythmus nicht notwendig. Hier reicht es, die Fahrerkarte spätestens 28 Kalendertage nach der ersten Aufzeichnung (auf der neuen oder zuvor ausgelesenen Fahrerkarte) auszulesen. Erfolgt z.B. nur alle zwei Monate oder zwei Mal im Jahr eine aufzeichnungspflichtige Fahrt, sollte binnen weniger Tage nach der jeweiligen Fahrt eine Auslesung erfolgen. Dann braucht man sich nicht mehr die Frage stellen, ob die Fahrerkarte fristgemäß ausgelesen wurde und sie kann getrost bis zur nächsten Fahrt im Geldbeutel verbleiben. Außerdem liegen bei dieser Verfahrensweise vor der nächsten Fahrt die Daten, wann die letzte Fahrt durchgeführt wurde, bereits vor. Dadurch wird es erleichtert, die Lückenlosigkeit der Nachweise vor dem nächsten Fahrtantritt sicherzustellen.

Eine kürzere Überprüfungsfrist ist außerdem im Einzelfall denkbar, wenn Anlass zum Verdacht besteht, der Fahrer könne gegen die Sozialvorschriften verstoßen; dies etwa dann, wenn der Fahrer in der Vergangenheit bereits mehrfach aufgefallen war oder es sich bespielweise um einen neuen, noch unerfahrenen Fahrer handelt.  

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Was tun gegen einen Bußgeldbescheid wegen Verstößen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr?

Ich habe eine Betriebsprüfung erhalten und in der Folge davon einen Bußgeldbescheid wegen Verstößen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr in erheblicher Höhe. Kann ich dagegen etwas tun?

Erfahrungsgemäß macht es in jedem Fall Sinn, sich zur Prüfung der Verstöße (über einen Anwalt) die Behördenakte anzufordern und gegen einen Bußgeldbescheid vorsorglich Einspruch einzulegen. Erst aus den Einzelauswertungen ergeben sich Ansatzpunkte für eine Argumentation, mit der das Bußgeld jedenfalls der Höhe nach abgesenkt werden kann. In der Praxis sind Reduzierungen der Strafe um bis zu 1/3 keine Seltenheit.

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