Häufig gestellte Frage zum Thema:

Lenk- und Ruhezeiten

Ist die Anfahrt zum Lkw-Stellplatz Arbeitszeit?

Ich bin BKF und muss täglich meinen Lkw auf einem Stellplatz (öffentliche Straße oder woanders), aber nie an der Betriebsstätte übernehmen bzw. abends dort wieder abstellen. Die An- und Abreise zum Lkw-Stellplatz tätige ich im Privat-Pkw. Ich bekomme abends kurz vor Schichtende vom Disponenten immer mitgeteilt, wann ich den nächsten Tag zu beginnen habe. Müssen diese An- und Abfahrtszeiten zum Lkw-Stellplatz eigentlich im Kontrollgerät auch als andere Arbeitszeit nachgetragen werden oder nicht? Mein Chef hat mir gesagt, es müsse nicht nachgetragen werden. Ich hatte aber mal die Jungs vom BAG gefragt, die sagten, es müsse nachgetragen werden. Mein Problem ist, wenn ich die Zeiten nachtragen würde, hätte ich eine enorm hohe regelmäßige Arbeitszeitüberschreitung.

Das Thema ist rechtlich weitestgehend eindeutig geregelt. Die von Ihnen geleisteten Anfahrts- bzw. Rückfahrtszeiten zwischen der Wohnung und dem jeweiligen Standort des Lkw (wenn ungleich Betriebsstätte) müssen, wenn Sie selbst den Pkw lenken, als Arbeitszeit nachgetragen werden. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Tätigkeit eines Fahrers so zu planen, dass dieser die Lenk- und Ruhezeiten (zu jeder Zeit!) einhalten kann (vgl. Artikel 10 der VO 561/2006 oder den § 20a der Fahrpersonalverordnung). Dabei sind allgemein bekannte und regelmäßig auftretende Störungen des Verkehrsflusses (z. B. Stau am BAB-Dreieck XY oder Pendlerstaus zwischen A- und B-Dorf auf der Bundesstraße XY) ebenso einzukalkulieren wie potenzielle Verzögerungen an der Be- oder Entladestelle etc. Nur vollkommen unerwartet und urplötzlich eintretende Störungen (z. B. Erdrutsch oder BAB-Vollsperrung wegen Unfall) müssen nicht in die Disposition einfließen, deshalb auch die Sonderregelung im Artikel 12 der 561/2006. Wenn der Arbeitgeber also Kenntnis davon hat, dass bei Ihnen zusätzlich zu der Arbeit im Lkw noch Arbeitszeiten durch die Anfahrt zum LKW bzw. die Heimfahrt vom Lkw entstehen, ist dies in der Arbeitszeitplanung zu berücksichtigen. Außerdem muss der Arbeitgeber eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung erstellen, in der alle mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen sicherheitsrelevanten Risiken dargestellt und bewertet werden. Falls Ihrem Arbeitgeber dieser Mechanismus unbekannt sein sollte, möge er sich doch bei der Berufsgenossenschaft Verkehr erkundigen.

(Regelmäßig) Länger als 10 Stunden pro Arbeitstag zu arbeiten und dabei auch noch (schwere) Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen, ergibt ohne Zweifel ein gesteigertes Sicherheitsrisiko. Darauf muss der Arbeitgeber reagieren und Abhilfemaßnahmen einleiten, insb. durch die Anpassung in der Disposition.

Sie persönlich müssen insb. darauf achten, dass Sie nicht gegen das Fahrpersonalrecht im engeren Sinne verstoßen, also die Limitierungen bei den Lenk- und Ruhezeiten sowie Fahrtunterbrechungen rechtskonform einhalten. Hier sind Sie stets persönlich haftbar. Für Verstöße gegen die Arbeitszeitvorschriften haftet grundsätzlich nur der Arbeitgeber, es sei denn, der Arbeitnehmer verstößt vorsätzlich (oder vielleicht auch nur grob fahrlässig) gegen die Vorgaben, indem er Anweisungen des Arbeitgebers, die die Einhaltung der Vorschriften bezwecken, missachtet.

Sie sollten meiner Meinung nach das Thema im Unternehmen weiterhin ansprechen und vor allem Ihre Arbeitszeiten korrekt erfassen. Bitte denken Sie daran, dass Sie belegen können sollten, dass Sie die von Ihnen wahrgenommenen Missstände und ggf. auftretenden Verstöße gegenüber den Verantwortlichen (regelmäßig) kommuniziert haben. In Zeiten des massiven Fahrermangels besteht eine nicht geringe Chance, dass seitens des Arbeitgebers Verhaltensänderungen erfolgen.

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Meine Fahrerkarte zeigt nach dem Auswurf während der Fahrt falsche Werte an. Was tun?

Ich habe es schon erlebt, daß (was eigentlich nicht geht) meine Fahrerkarte während der Fahrt ausgeworfen wurde. Nach dem Anhalten und erneuten einlegen wurden Zeiten der letzten Entnahme angezeigt, die überhaupt nicht hinhauten.

Die Fahrerkarte habe ich prüfen lassen und die Karte ist völlig ok. Das EG Kontrollgerät zeigte auch bei der Prüfung keinen Fehler. Wie kann man soetwas dann plausibel erklären, ohne eine Strafe zu erwarten? Und wo kann da der Fehler liegen?

Da mir zu wenige Details vorliegen, kann ich nur spekulieren. Ich gehe davon aus, dass der Fahrtenschreiber defekt ist. Hört sich ja danach an, dass die Zeiten im Rahmen der letzten regulären Entnahme schon nicht korrekt auf der Fahrerkarte gespeichert wurden, sonst wäre ja zumindest dieser Zeitpunkt deckungsgleich mit den tatsächlichen Gegebenheiten. Meine Empfehlung wäre, den Fahrtenschreiber bei einem Spezialisten prüfen zu lassen.

Über den Vorfall sollte vom Fahrer eine detaillierte Dokumentation der Abläufe erstellt, mitgeführt und dann im Unternehmen archiviert werden.

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Chef droht mit Abmahnung, wenn wir den Fahrtenschreiber beim Abladen nicht auf Bereitschaft stellen.

Seit einem halben Jahr werden wir Fahrer gedrängt, den Fahrtenschreiber immer wieder auf Bereitschaft zu stellen – egal ob es sich um Wartezeiten oder Ladezeiten handelt. Dazu gibt es eine schriftliche Anweisung. Falls wir die Anweisung nicht befolgen, würden wir eine Abmahnung bekommen.

Da Sie inklusive Lenkzeit maximal zehn Stunden pro Tag arbeiten dürfen, kommt der Arbeitgeber zusammen mit Be-/Entladetätigkeiten oder sonstigen Arbeiten wohl nicht hin. Die Bereitschaftszeit dagegen zählt nicht zur Arbeitszeit, was bei entsprechenden Speditionen dazu führt, dass jedes Stehen und Warten als Bereitschaftszeit gewertet werden soll.

Das ist aber falsch!

Bereitschaftszeit liegt nur vor, wenn Sie vor Beginn derselben wissen, wie lange Sie warten müssen (§ 21a Abs. 2, S. 2, ArbZG). Wenn Sie einen Ladetermin um 14 Uhr haben und um 12 Uhr dort sind und sich anmelden, ist die Zeit nach Anmeldung bis zum Ladetermin nur dann Pause, wenn Sie tatsächlich nichts für Ihren Arbeitgeber tun.

Es ist aber Bereitschaft, wenn gesagt wird, „Bleib mal hier, es dauert noch etwa 30 Minuten, bis du drankommst.“ Sind Sie um 14 Uhr da und Ihnen wird gesagt: „Noch nicht fertig. Ich kann nicht sagen, wann es so weit ist. Warte mal!“, ist das Arbeitszeit. Sie sollten aber Ihre Dispo informieren. Wenn der Disponent sagt: „Pause drücken“, fragen Sie, ob Sie auch Pause haben und wie lange.

Eine Abmahnung ist unwirksam, wenn falsche Anweisungen unter Verstoß gegen das ArbZG vorgenommen werden.

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Warum fängt meine Lenkzeit nach dem Abladen wieder bei null an?

Ich wurde am Dienstag vertröstet: ‚Es kommt gleich jemand.‘ Aus dem ‚gleich‘ wurden 35 Minuten. Ich habe dazu meinen Digitacho auf ‚Bereitschaft‘ gestellt. Nach dem Abladen habe ich bemerkt, dass meine Lenkzeit bei null anfängt. Können Sie mir sagen, warum?

Die Antwort ist recht einfach: Weil zurzeit alle digitalen Kontrollgeräte Bereitschaftszeiten als Fahrtunterbrechung werten. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass bei einer Mehrfahrerbesatzung bei dem Beifahrer eine Bereitschaft aufgezeichnet wird und diese als Fahrtunterbrechung gilt.“

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Können die Lenk- und Ruhezeiten über Tageskontrollblätter aufgezeichnet werden?

Die Frage bezieht sich auf ein Gespann mit zHm 4.300 kg.

Wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Lenk- und Ruhezeiten aufgezeichnet werden müssen, ist bei Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse (Werte aus den Fahrzeugpapieren sind zu addieren) von mehr als 3.500 kg zwingend ein Kontrollgerät zu verwenden. Tageskontrollblätter dürfen nur verwendet werden, wenn die zHm maximal 3.500 kg beträgt und kein Kontrollgerät im Zugfahrzeug verbaut ist.

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Hier gibt es Mindestfristen, die durch die EG-VO 581/10 festgelegt sind.

Die Daten der Fahrerkarte sind spätestens nach 28 Tagen zu sichern, die Daten der Fahrzeugeinheit nach 90 Tagen.

Für die Praxis bedeutet dies dreierlei. Bei Lkw- oder Busfahrern, die "tagtäglich" Aufzeichnungen anfertigen, sollte mindestens eine Auslesung pro Kalenderwoche stattfinden. Ansonsten kann z.B. die Lenkzeit in der Doppelwoche nicht in jedem Fall korrekt disponiert werden. Bei Fahrern, die z.B. im Werkverkehr nur ein Mal pro Woche hinterm Steuer sitzen, ist ein derart kurzer Ausleserhythmus nicht notwendig. Hier reicht es, die Fahrerkarte spätestens 28 Kalendertage nach der ersten Aufzeichnung (auf der neuen oder zuvor ausgelesenen Fahrerkarte) auszulesen. Erfolgt z.B. nur alle zwei Monate oder zwei Mal im Jahr eine aufzeichnungspflichtige Fahrt, sollte binnen weniger Tage nach der jeweiligen Fahrt eine Auslesung erfolgen. Dann braucht man sich nicht mehr die Frage stellen, ob die Fahrerkarte fristgemäß ausgelesen wurde und sie kann getrost bis zur nächsten Fahrt im Geldbeutel verbleiben. Außerdem liegen bei dieser Verfahrensweise vor der nächsten Fahrt die Daten, wann die letzte Fahrt durchgeführt wurde, bereits vor. Dadurch wird es erleichtert, die Lückenlosigkeit der Nachweise vor dem nächsten Fahrtantritt sicherzustellen.

Eine kürzere Überprüfungsfrist ist außerdem im Einzelfall denkbar, wenn Anlass zum Verdacht besteht, der Fahrer könne gegen die Sozialvorschriften verstoßen; dies etwa dann, wenn der Fahrer in der Vergangenheit bereits mehrfach aufgefallen war oder es sich bespielweise um einen neuen, noch unerfahrenen Fahrer handelt.  

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Was tun gegen einen Bußgeldbescheid wegen Verstößen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr?

Ich habe eine Betriebsprüfung erhalten und in der Folge davon einen Bußgeldbescheid wegen Verstößen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr in erheblicher Höhe. Kann ich dagegen etwas tun?

Erfahrungsgemäß macht es in jedem Fall Sinn, sich zur Prüfung der Verstöße (über einen Anwalt) die Behördenakte anzufordern und gegen einen Bußgeldbescheid vorsorglich Einspruch einzulegen. Erst aus den Einzelauswertungen ergeben sich Ansatzpunkte für eine Argumentation, mit der das Bußgeld jedenfalls der Höhe nach abgesenkt werden kann. In der Praxis sind Reduzierungen der Strafe um bis zu 1/3 keine Seltenheit.

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Welchen Zeitraum darf das BAG im Rahmen der Kontrolle berücksichtigen?

Ich wurde vom BAG wegen der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten auf der Autobahn kontrolliert. Welchen Zeitraum darf das BAG im Rahmen der Kontrolle berücksichtigen?

Die gesetzlichen Vorschriften sind eindeutig. Die Verjährungsfrist für Verstöße gegen die Vorschriften im Straßenverkehr beträgt zwei Jahren. Das BAG hätte die Möglichkeit,  soweit auf dem Massenspeicher oder der Fahrerkarte nachvollziehbar, diesen Zeitraum auch zu ahnden.

In der Regel werden aber lediglich die letzten 28 Tage ausgelesen. Dies hat seinen Grund darin, dass bei Fahrzeugen, die noch mit den analogen Tachoscheiben ausgestattet sind, bei einer Kontrolle faktisch nur dieser Zeitraum kontrolliert werden kann, da darüber hinaus keine Mitführungspflicht besteht.

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Die Antwort ist eindeutig: Nein, er kann es nicht. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung gerade von den Fahrern, dass sie, um selbst nicht Geldbußen für überschrittene Fahrzeiten zu erhalten, sich gegen solche Weisungen des Arbeitgebers zur Wehr setzen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch den Fahrer kann niemals dazu führen, dass dieser (rechtswirksam) abgemahnt oder gekündigt werden kann.

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Mein Chef wollte, dass ich die Lenkzeit überschreite, die Strafe will er nicht übernehmen. Was tun?

Mein Chef hat mich dazu angehalten, die Lenkzeit zu überschreiten. Er hat mir gesagt, dass er etwaige Geldbußen im Falle einer Kontrolle übernimmt. Ich habe nun wegen einer Lenkzeitüberschreitung einen Bußgeldbescheid über 1300 € erhalten. Mein Chef weigert sich, diesen Betrag zu übernehmen.

Zu Recht. Es ist mehrfach höchstrichterlich entschieden, dass Geldbußen höchstpersönliche Strafen sind, die wegen eines eigenen Fehlverhaltens ausgesprochen werden und die nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Leistet der Arbeitgeber hier nicht freiwillig, besteht immer das Risiko, auf den Geldbußen sitzen zu bleiben.

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