Wer nach einem Unfall verschwindet, macht sich strafbar. Zudem muss er damit rechnen, dass ihn seine Haftpflichtversicherung in Regress nimmt.
Dann müsste er den verursachten Schaden selbst tragen, sobald er als Verursacher identifiziert ist. Anders verhält es sich aber gemäß eines Urteils des Amtsgerichts Emmendingen (Az.: 7 C 326/15), wenn der Unfallflüchtige kurz nach dem Unfall von der Polizei gestellt wird. Im vorliegenden Fall hat ein Autofahrer laut Angaben des Deutschen Anwaltvereins einen Unfall mit leichten Schäden verursacht und ist darauf weggefahren. Die Haftpflichtversicherung habe den Schaden in Höhe von 2.400 Euro zwar reguliert, nahm den Verursacher jedoch in Regress. Dagegen reichte der Fahrer Klage ein.
Zurecht, wie das Gericht laut Anwaltverein entschieden hat. Die Versicherung des Mannes könne nicht nachweisen, dass er arglistig gehandelt habe. Vielmehr habe er nicht bewusst und gewollt seine Pflichten gegenüber der Versicherung verletzt. Er sei von einem sehr geringen Schaden ausgegangen und ohnehin der Meinung gewesen, der Unfallgegner trage die Schuld. Da die Polizei den Flüchtigen unmittelbar nach dem Unfall aufgegriffen hat, seinen Personalien erfasst und seine Fahrtüchtigkeit festgestellt hat, sei der Versicherung kein zusätzlicher Schaden entstanden. Hätte der Mann auf die Polizei gewartet, so der Verein, wäre es zu derselben Unfallregulierung gekommen. Darum könne die Versicherung den Kläger nicht in Regress nehmen.