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Steuerpflichtig oder steuerfrei? Eine Frage der Interessen

Küppers Schulung Foto: Thomas Küppers

Welche Leistungen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfrei gewähren dürfen.

Manche Geschenke sind gut für die Mitarbeiter und ihre Motivation, manche Zuwendungen nützen aber zunächst nur dem Unternehmen. Dabei setzt der Gesetzgeber auf eine genaue Unterscheidung zwischen einem verdeckten Arbeitslohn – der steuerpflichtig wäre – und wirklichen Zuwendungen, die für die Unternehmen lohnsteuerfrei sind.

Und manchmal müssen die Gerichte entscheiden, was zulässig ist oder nicht. So hat aktuell das Finanzgericht Münster entschieden, dass ein Spediteur die Schulungskosten für die Weiterbildung seiner Fahrer im Rahmen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn abrechnen muss (Urteil vom 9.8.2016, 13 K 3218/13 L).

BKrFQG-Schulung ist nicht steuerpflichtig


Die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber ist eigentlich tarifvertraglich geregelt. Das für das Unternehmen zuständige Finanzamt befand aber nach einer Lohnsteueraußenprüfung , dass es sich dabei um einen steuerpflichtigen Werbungskostenersatz handele, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer gezahlt hätte.
Das sahen die Firma und auch das Finanzgericht Münster anders: Das Unternehmen habe "ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse (…) an der Teilnahme seiner Fahrer an den Weiterbildungen". Mit der Entsendung zu den Weiterbildungen konnte der Kläger – also die Firma – sicherstellen, dass seine Fahrer ihr Wissen und ihre Kenntnisse auffrischen und damit ihre Fahrfertigkeiten optimieren, so die Meinung des Gerichts. Die Weiterbildungen dienen demnach auch aus der Sicht des Arbeitgebers dazu, den reibungslosen Ablauf und die Funktionsfähigkeit seines Betriebes darzustellen, der unter anderem auf Schwertransporte spezialisiert ist.

"Es gibt zahlreiche Leistungen, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und somit nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil führen", sagt Jochen Schreiber, Director/Steuerberater Global Employer Services beim Prüfungs- und Beratungsunternehmen Deloitte, "beispielsweise Leistungen, die im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes stehen, etwa Dusch- und Sozialräume, stehen oder solche, die der Verbesserung des Betriebsklimas oder der Arbeitsbedingungen dienen, wie Betriebsveranstaltungen."
Entscheidend für das Vorliegen einer Leistung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse sei, dass die Vorteilsgewährung und damit die Bereicherung aus Sicht des Arbeitnehmers von untergeordneter Bedeutung ist. "Es besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ausmaß der Bereicherung und dem eigenbetrieblichen Interesse: das aus Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse zählt umso weniger, als beim Arbeitgeber eine Bereicherung eintritt", sagt Schreiber. Bei der Einstufung, ob eine Leistung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, handelt es sich dem Steuerberater zufolge immer um eine Einzelfallentscheidung.


Das zeigt ein Fall des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf, wonach ein Paketdienst seinen Fahrern die Verwarngelder bezahlen darf, wenn diese kurzfristig in Halterverbotsbereichen oder Fußgängerzonen parken müssen. Nach Ansicht des FG ist dies kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn der Paketzusteller, denn die Strafen seien unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Fahrzeughalter festgesetzt. Die Zahlungen haben also keinen Entlohncharakter gegenüber den Arbeitnehmern, sondern würden aus eigenbetrieblichen Interesse getätigt werden (Urteil vom 4.11.2016, Az.: 1 K 2470/14L).

Alle Umstände werden berücksichtigt


Ergibt die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, dass das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund tritt, liegt insgesamt kein Arbeitslohn vor. "Dies gilt auch dann, wenn die Zuwendung möglicherweise mit angenehmen Begleitumständen für den Arbeitnehmer verbunden ist." Ist aber neben dem betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt deshalb zu steuerpflichtigem Arbeitslohn in voller Höhe.
Auch ein Sprachkurs kann im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Anders kann dies aber bei einem Deutschkurs sein, den Transportunternehmen zuweilen für ihre Fahrer aus dem Ausland organisieren: "Bei Deutschkursen besteht immer die Gefahr, dass das Finanzamt die Auffassung vertritt, dass neben dem betrieblichen Interesses des Arbeitgebers auch ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers am Erlernen der deutschen Sprache besteht", sagt Schneider. Bei dieser Auffassung führt die Kostenübernahme für Deutschkurse in voller Höhe zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Sofern der Arbeitgeber Rechtssicherheit haben möchte, so Schneiders Tipp, kann diese über eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft erlangt werden.

Beispiele für steuerfreie Zuwendungen für Arbeitnehmer


 

  • Arbeitskleidung, wenn die private Nutzung ausgeschlossen ist
  • Aufmerksamkeiten aus besonderen Anlass: Blumen, Buchgeschenk, Essenseinladung etc, alles bis zu einer Freigrenze bis 40 Euro
  • Warengutscheine bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 Euro
  • Betriebliche Gesundheitsförderung – Maßnahmen wie Bewegungsprogramme, Ernährungsangebote, Suchtprävention oder Stressbewältigung, bis zu 500 Euro pro Mitarbeiter und pro Jahr. Darunter fällt nicht die Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio
  • Kindergartenzuschuss
  • Fort- und Weiterbildungskosten, wenn die Maßnahmen im Ganzen überwiegend aus betrieblichen Interesse des Arbeitgebers stattfinden. Abgerechnet werden können Aufwendungen wie Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren, Kosten für Fachbücher und -zeitschriften, Schreibmaterial, Teilnahme- und Tagungsgebühren, Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Kosten der Unterkunft
  • Belegschaftsrabatt von Seiten Dritter bis zu einer Freigrenze von 1.080 Euro jährlich
  • Beihilfen und Unterstützungen für Notfall-Ereignisse im persönlichen Bereich des Arbeitnehmers, etwa bei Krankheits- und Unglücksfall, Tod eines neuen Angehörigen, Vermögensverluste durch höhere Gewalt, bis zu einer Freigrenze von 600 Euro jährlich. Bei Betrieben mit mehr als vier Mitarbeitern sind dafür einige Voraussetzungen zu beachten
  • Betriebsveranstaltungen: Die Teilnahme muss allen Arbeitnehmern offenstehen, üblich sind bis zu zwei Veranstaltungen jährlich, mit einer Freigrenze von 110 Euro pro Veranstaltung und Person
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