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Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit Experten beantworten Rechtsfragen

Foto: Timo Elflein

Das neue deutsche Verbot, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Lkw zu verbringen, wirft viele Fragen auf. Das Team der Experten auf eurotransport.de beantwortet sie.

Seit dem 25. Mai 2017 gilt in Deutschland eine wichtige Ergänzung des Fahrpersonalgesetzes (FPersG). Das FPersG regelt im Wesentlichen die Umsetzung der VO (EG) Nr. 561/2006 über die Lenk- und Ruhezeiten auf dem deutschen Hoheitsgebiet. Im Wortlaut heißt es im Paragraf 8a, Absatz 1, des FPersG unter der Überschrift "Bußgeldvorschriften" nun: "Im Falle von Satz 1, Nummer 2, sorgt der Unternehmer auch dann nicht dafür, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8, Absatz 6, eingehalten wird, wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird." Auch für den Fahrer wurde ein nahezu gleichlautender Text im Absatz 2 aufgenommen. Dieses Verbot fällt in Deutschland unter das Ordnungswidrigkeitsrecht.

Ruhezeiten Foto: Jan Bergrath
Bei Unterschreiten von mehr als neun Stunden sind für den Fahrer pro angefangene Stunde 60 Euro fällig.

Verbote auch in Belgien und Frankreich

Zum Vergleich: In Belgien, wo der königliche Erlass vom 18. April 2014 unter das Strafrecht fällt, lautet das im Prinzip gleiche Verbot anders und einfacher: "Die bei der Kontrolle erforderliche regelmäßige wöchentliche Ruhezeit wurde im Fahrzeug verbracht." Das Verbot bezieht sich hier auch auf Artikel 8, allerdings die Absätze 6 und 8. Letzterer lautet: "Sofern sich ein Fahrer hierfür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt."

In Frankreich und den Niederlanden ist das nationale Verbot ähnlich formuliert. Der Generalanwalt Evgeni Tanchev des Europäischen Gerichtshofs hat erst in seiner Stellungnahme zu einem noch ausstehenden Urteil (Rechtssache C-102/16) zu einem aktuellen Verfahren gegen ein belgisches Transportunternehmen dahingehend argumentiert, dass sich das Verbot bezüglich der regelmäßigen Wochenruhezeit einerseits aus dem Umkehrschluss der Formulierung in der Verordnung und auch andererseits aus der Entwicklung der konkreten Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren ergibt.

Bußgelder bei Verstößen

In Belgien ist das Bußgeld bei 1.800 Euro festgesetzt, es bezieht sich auf Artikel 8, Absatz 8, und den Artikel 10, Absatz 2, der VO (EG) 561/2006. Deshalb wird in der Kontrollpraxis allein der Unternehmer, der die Touren plant, belangt. Im deutschen Bußgeldkatalog zum FPersG ist der Artikel 8, Absatz 8, allerdings nicht zu finden. Daher wird in der Praxis die laufende Nummer 111 als Grundlage für das Bußgeld herangezogen. Sie bezieht sich auf den Artikel 6 der VO (EG) 561/2006. Dieser Artikel lautet: "In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten: zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss."

Das Bundesamt für Güterverkehr hat nun auf Anfrage von FERNFAHRER geschrieben, dass der Tatbestand mit der laufenden Nummer 111 nur zur Anwendung kommt, wenn die vorgeschriebene Ruhezeit unterschritten wird. Die Anpassung des Fahrpersonalgesetzes hingegen knüpft an das Verbringen der Ruhezeit am "falschen" Ort an (im Fahrzeug beziehungsweise an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit) und qualifiziert das als Ordnungswidrigkeit. Für eine Ahndung kann der Tatbestand mit der laufenden Nummer 111 daher nun doch nicht herangezogen werden. Aus diesem Grund hat die für Anpassungen des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs zuständige Bund-/Länder-Arbeitsgruppe einen neuen Tatbestand erstellt, der Bußgelder in Höhe von 500 Euro (Fahrer) und 1.500 Euro (Unternehmer) vorsieht, wenn die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird. Bis zum Erscheinen dieses Heftes wurde allerdings noch so gut wie keine Kontrolle in Deutschland durchgeführt. Das Verbot, so heißt es inoffiziell, gäre noch.

Ruhezeiten Foto: Jan Bergrath
Fahrer schläft im Lkw.
Was bedeutet das Gesetz?

Während einer regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 45 Stunden kann der Fahrer grundsätzlich über seine Zeit frei verfügen. Er muss also auch weder auf den Lkw noch auf dessen Ladung aufpassen. Der Aufenthalt des Fahrers im Lkw oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit ist laut Gesetz keine frei verfügbare Zeit und daher eben auch keine Ruhezeit mehr.

Warum ist der Lkw kein geeigneter Ort mehr?

In der früheren VO (EWG) 3820/85 war es sogar nur erlaubt, die tägliche Ruhezeit im Lkw zu verbringen. Mit der VO (EG) 561/2006 wurde auch die reduzierte wöchentliche Ruhezeit im Lkw erlaubt, weil die Fahrerhäuser komfortabler geworden sind. Auch die EU-Kommission plant nun in ihrem Vorschlag, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht mehr im Lkw verbracht werden darf.

Welche Fahrzeuge sind vom dem Gesetz betroffen?

Laut Artikel 2 der VO (EG) 561/2006 alle Fahrzeuge, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt. Laut der deutschen Fahrpersonalverordnung  (FPersV) betrifft es zusätzlich alle Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt – damit also auch die sogenannten "Polensprinter".

Welche Fahrer sind von dem Gesetz betroffen?

Alle deutschen und ausländischen Fahrer, die mit den beschriebenen Fahrzeugen in Deutschland unterwegs sind. Entscheidend ist, dass der Verstoß in Deutschland festgestellt wurde. Im Artikel 10, Absatz 3, der VO (EG) 561/2006 ist das sogenannte Territorialitätsprinzip, dass jeder Staat nur die Fahrer aus seinem Land mit einem Bußgeld belegen kann, ausdrücklich aufgehoben worden.

Wie bemisst sich das Bußgeld laut Gesetz?

Bei der Ahndung eigentlich aus der  Nummer 111 aus dem Bußgeldkatalog. Das führt dazu, dass bei Unterschreiten der Mindestdauer der Ruhe­zeit von einer bis zu neun Stunden je angefangene Stunde 30 Euro für den Fahrer anfallen. Bei Unterschreiten von mehr als neun Stunden sind für den Fahrer pro angefangene Stunde 60 Euro fällig. Unternehmer zahlen ab der ersten Stunde 90 Euro pro angefangene Stunde und bei Unterschreiten von mehr als neun Stunden jeweils 180 Euro. Im schlimmsten Fall drohen rein rechnerisch dem Fahrer also ein Bußgeld von 2.700 Euro, wenn er das gesamte Wochenende auf dem Parkplatz im Fahrzeug verbringt, dem Unternehmer sogar 8.100 Euro. 

Wie soll sich das Bußgeld nun neu berechnen?

Bußgelder müssen angemessen und verhältnismäßig sein. Laut BAG soll nun eine "Flatrate" in Höhe von 500 Euro (für den Fahrer) und 1.500 Euro (für den Unternehmer) verhängt werden, wenn die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird. Doch Vorsicht: Die Verwaltung kann in Bußgeldkatalogen zwar "Tatbestände" schaffen, solange sie sich im gesetzlichen Bußgeldrahmen und an die allgemeinen Zumessungsgesichtspunkte hält. Diese verwaltungsinternen Bußgeldkataloge sind für die Gerichte allerdings nicht bindend. Sie müssen vielmehr nur nach Gesetz und möglichst im Einklang mit der bestehenden Rechtsprechung urteilen.

Hat der Fahrer eine Mitwirkungspflicht?

Ja. Eine Kontrolle ist Arbeitszeit. Die Mitwirkungspflicht bedeutet, dass der Fahrer diese Arbeitszeit im digitalen Tacho verbuchen muss. Die Konsequenz ist, dass dann sehr wahrscheinlich die zusammenhängende wöchentliche Ruhe unterbrochen ist. Laut Gesetz wäre dann, wenn er nicht gerade eine verkürzte wöchentliche Ruhezeit zusammenbekommt, eine neue Ruhezeit fällig. Ob das in der Kontrollpraxis so geschieht, bleibt abzuwarten. Die Fahrer arbeiten in diesem Fall ja nicht willentlich, sondern auf einen hoheitlichen Zwang hin. Der muss nach der EU-Kontrollpflicht auch ausgeübt werden. Auf alle Fälle sollte die Kontrolle aber durch die Polizei per Kontrollkarte im digitalen Tachografen oder durch einen Kontrollbeleg dokumentiert werden.

Darf ein Kontrolleur den Fahrer wecken?

Im öffentlichen Verkehrsraum kann ein Fahrer in seinem Lkw jederzeit kontrolliert werden, also auch, wenn er während seiner Ruhezeit schläft. Darauf wurde jedoch in der Vergangenheit mit Rücksicht auf die Fahrer verzichtet.

Kann ein Kontrolleur die Weiterfahrt untersagen, wenn der Fahrer die 45 Stunden im Lkw verbringt?

Nein. Der Fahrer hat zwar eine 45-stündige Ruhezeit genommen, die nicht den Regeln gemäß FPersG entspricht. Faktisch ist diese Ruhezeit jedoch vorhanden, sie ist sogar auf der Fahrerkarte dokumentiert – faktisch oder als Nachtrag. Er hat dabei lediglich die Voraussetzung für eine regelkonforme Ruhezeit nicht beachtet. Er muss eine regelkonforme Pause auch nicht wiederholen. Dieser Verstoß ist durch das Bußgeld, das ja möglicherweise verhängt wird, bereits abgegolten. 

Muss ein Fahrer nun nachweisen, dass er 45 Stunden geschlafen hat?

Auch ein Fahrer kann in seiner Freizeit tun und lassen, was er will. Er darf diese Zeit von 45 Stunden nur nicht mehr in seinem Lkw verbringen. Er muss auch nicht 45 Stunden schlafen. Laut Paragraf 315c des  Strafgesetzbuches muss er allerdings vor Antritt der Fahrt sicherstellen, dass er körperlich und geistig in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen.

welcher Ort ist eine geeignete Schlafmöglichkeit?

Es ist definitiv kein Zelt, wie es immer wieder gerne heißt, oder eine Hängematte im Trailer. Es ist mit Sicherheit ein Zimmer in einem Hotel oder einer Pension. Andere Räume außerhalb des Lkw, die der Unternehmer dem Fahrer zur Verfügung stellt, um dort die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit zu verbringen, unterliegen in Deutschland den technischen Regeln des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA). Demnach sind Unterkünfte so zu bemessen, dass für jeden Bewohner mindestens acht Quadratmeter Nutzfläche vorhanden sind. 

Müssen Lkw-Fahrer in Containern übernachten?

Containerdörfer dürften den Regeln grundsätzlich genügen. Ob das auch in Form großer Gemeinschaftsschlafräume gilt, erscheint aber schon auf den ersten Blick zweifelhaft. Wenn der Fahrer üblicherweise eine luxuriöse Kabine im Lkw hat, wird man ihn nicht zwingen können, hinter diesen Standard außerhalb des Fahrzeugs zurückzufallen. Fahrer müssen sowieso auch nicht in einem Containerdorf absteigen, sie können sich genauso jedwede Pension oder jedwedes Hotel suchen. Denn es ist ja ihre Freizeit.

Wer bezahlt für die Unterkunft?

In der Logik des Gesetzes ist die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit Freizeit. Es gibt in Deutschland allerdings momentan keinen Anspruch auf die Erstattung von Hotelkosten gegenüber dem Arbeitgeber, wenn nichts darüber im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist. Der Paragraf 10 der meisten Landesmanteltarifverträge regelt nur die Pflicht des Arbeitgebers, dass "die Freizeit grundsätzlich am Betriebsort beziehungsweise am Wohnort der Arbeitnehmer zu gewähren ist". 

Muss der Fahrer nachweisen, wo er seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit außerhalb des Lkw verbracht hat?

Die Kontrolleure müssen dem Fahrer einen Verstoß nachweisen. Hat der Fahrer allerdings seine Pause im digitalen Tacho dokumentiert, dann fällt im Nachhinein der Verstoß gegen die neuen Bußgeldvorschriften nicht auf. Hier könnte eine effektive Kontrolle im Nachhinein nur dann erfolgen, wenn die Verpflichtung des Fahrers oder des Unternehmers bestünde, die jeweilige Übernachtung oder das Verbringen der Ruhezeit zu dokumentieren. Das ist von Gesetzes wegen bislang nicht vorgesehen.

Ist der Fahrer verantwortlich, wenn während seiner Abwesenheit vom Fahrzeug in der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit Ladung gestohlen wird?

Nein, denn der Unternehmer muss die Arbeit und die Touren des Fahrers so planen, dass dieser sich an die geltenden Gesetze halten kann. Da der Fahrer in seiner Freizeit nicht auf den Lkw aufpassen darf, muss der Unternehmer mit seiner Versicherung klären, wie das in der Zukunft zu regeln ist. 

Kann man das Gesetz austricksen?

Das Verbot bezieht sich seinem Wortlaut nach ausschließlich auf regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten. Reduzierte wöchentliche Ruhezeiten dürfen, auch wenn sie länger als die mindestens vorgeschriebenen 24 Stunden (oder sogar über 45 Stunden) andauern, weiterhin im Fahrzeug verbracht werden. In den sozialen Medien kursieren Beispiele für Tricks. Einer lautet: Der Fahrer muss auf der Tour eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit einlegen. Er will diese aber widerrechtlich auf weniger als 45 Stunden verkürzen, also statt mindestens 45 Stunden nur 44 Stunden und 30 Minuten Pause machen. Wird diese dann als eine verkürzte Wochenruhezeit angesehen? Die Antwort ist: Nein! Denn der Fahrer darf in dieser Woche keine verkürzte Wochenruhezeit einlegen. Wenn das Verbringen dieser Ruhezeit ordnungsgemäß geschehen ist, könnte nur die Verkürzung geahndet werden. Das bedeutet laut Bußgeldkatalog  Ziffer 111 ein Verwarngeld von 30 Euro. Zusätzlich wird nun geprüft, ob die neuen Voraussetzungen laut FPersG berücksichtigt wurden. Liegt eine Verkürzung der 45er plus der Verbringung im Fahrerhaus vor, werden zusätzlich 500 Euro für den Fahrer und 1.500 Euro für den Unternehmer fällig, weil hier zwei verschiedene Rechtsnormen berührt sind und Tateinheit ausscheidet.

Wann ist mit den ersten Kontrollen in Deutschland zu rechnen?

Die Kontrolleure des BAG und der Polizei der Bundesländer tasten sich an die neue Aufgabe heran. Es ist derzeit davon auszugehen, dass in der ersten Zeit der Kontrollen lediglich Belehrungen oder mündliche Verwarnungen ausgesprochen werden. 

Sind Fahrer, die privat mit dem Lkw ein Truckfestival besuchen, auch von diesem Gesetz betroffen?

Grundsätzlich ja. Denn sie dürfen ihre Freizeit nicht im Lkw verbringen. Die Fahrt mit einem Lkw zu einem Festival ist auch keine Privatfahrt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass auf privaten Festivals nicht kontrolliert wird. 

Unsere Experten
Markus Werner Fachanwalt für Arbeitsrecht
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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