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Ladungssicherung Ein Gurt pro Tonne Gewicht

Ladungssicherung Foto: Bilski

Ein Maschinenteil wird fehlerhaft verladen, verrutscht beim Transport und geht kaputt. Den Schaden 
müssen sich Transportunternehmen und Versender teilen.

Ladungssicherung ist nicht allein Sache des Transportunternehmens. Tatsächlich teilen sich beim Verladen Absender und Transporteur die Verantwortung, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-18 U 126/11). Damit stützte die Kammer das Urteil der Vorinstanz: Das Landgericht Essen hatte den Schaden durch einen Verlademangel zwischen Frachtführer und Absender aufgeteilt.

Bettfräsmaschine mit nur 15 Gurten niedergezurrt

In dem Fall hatte ein Unternehmen eine 15 Tonnen schwere Bettfräsmaschine gekauft und eine Transportfirma mit der Beförderung zu seinem Werk beauftragt. Bei der Verladung arbeiteten sowohl mehrere Mitarbeiter des Verladers, die die Maschine auch per Kran auf das Fahrzeug hievten, als auch der Lkw-Fahrer des Transportbetriebs zusammen. Gut war das Ergebnis nicht: Das Maschinenbett wurde mit lediglich 15 Gurten auf dem Lkw niedergezurrt.

Beim anschließenden Transport verrutschte die Maschine auf der Ladefläche: Totalschaden. Daraufhin verklagte der Versender das Transportunternehmen auf Schadenersatz. Dieses machte aber einen Verlade- und Verpackungsmangel des Versenders geltend, der zu dem Transportschaden geführt habe. Gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB und § 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB fühlte sich die Transportfirma von der Haftung ausgeschlossen.

Verladung komplett fehlerhaft

Ein Sachverständiger stellte in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht fest, dass ein Verpackungsmangel für den Transport nicht ursächlich war. Tatsächlich war aber die Verladung komplett fehlerhaft. Der Sachverständige führte demnach aus, dass die notwendige Spannkraft zum Festzurren bei Weitem nicht zu erreichen war. Es sei gar nicht möglich gewesen, die zum Festhalten benötigte Anzahl von Gurten praktisch anzubringen, solange nicht ein Verrutschen der Maschine etwa durch untergelegte Antirutschmatten erschwert wurde. Dass das Ganze betriebsunsicher war, zeige sich auch darin, dass die Maschine nicht etwa bei einer Vollbremsung verrutscht sei, sondern im normalen Transportverlauf.

Nach Ansicht der Richter liegt damit ein Verlademangel vor, der zur Beschädigung der Maschine geführt und für den der Absender verantwortlich sei (§ 412 Abs. 1 S. 1 HGB). Zudem sei er nach dem abgeschlossenen Transportauftrag zu betriebssicheren Verladung verpflichtet. Eine von der gesetzlichen Regel abweichende Vereinbarung hätten die Parteien nicht getroffen.

Transporteur haftet mit

Der Verlademangel bedeute aber nicht, dass das Transportunternehmen von der Haftung ausgeschlossen sei. Der Betrieb habe den Fehler mitverschuldet: "Es liegt auf der Hand, dass das Transportfahrzeug mit der nur unzureichend verzurrten Maschine auch nicht betriebssicher gefahren werden konnte", so die Erklärung.

Die unzureichende Verladung sei für den Fahrer erkennbar gewesen, der deshalb die Mitarbeiter des Versenders auf den Mangel hätte hinweisen müssen, zumal der Mangel auch die Betriebssicherheit des Fahrzeugs betraf (§ 412 Abs. 1 S. 2 HGB). Deshalb sei es gerechtfertigt, das Transportunternehmen hälftig an dem entstandenen Schaden zu beteiligen, so das Gericht. Rund 7.000 Euro muss das Transportunternehmen zahlen.

Was das Gesetz sagt

Verladen und Entladen
§ 412 HGB:

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. 

§ 425 HGB, Haftung für Güter- und Verspätungsschäden, Schadensteilung:
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitge-

wirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Besondere Haftungsausschlussgründe
§ 427 HGB:
(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

Abs. 1 Nr. 2 ungenügende Verpackung durch den Absender;
Abs. 1 Nr. 3 Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger.

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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