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Europäischer Gerichtshof Fahrer dürfen Wochenende nicht im Lkw verbringen

Lkw, Parkplatz, Wochenruhezeit Foto: Jan Bergrath

Die europäische Gesetzgebung untersagt es Lkw-Fahrern, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen.

Zu diesem Ergebnis kommt der Generalanwalt der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg, Evgeni Tanchev, in seinen Schlussanträgen.

Hintergrund ist die Klage des belgischen Transportunternehmens Vaditrans BVBA gegen den belgischen Staat. Vaditrans wollte erreichen, dass Belgien  einen Erlass vom April 2014 zurücknimmt, der bei Übertretung des vermeintlichen Verbots auch eine Geldbuße in Höhe von 1.800 Euro vorsieht. Der Belgische Staatsrat hatte den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens um Klärung angerufen. Eine endgültige Entscheidung des Gerichtshofs steht noch aus, der EuGH folgt aber in den meisten Fällen den Schlussanträgen des Generalanwalts.

Bislang hatte sich der Gerichtshof noch nicht unmittelbar mit Frage befasst, ob die in Artikel 8 Absatz 6 und 8 der Verordnung Nr. 561/2006 behandelten regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten für Fahrer im Fahrzeug verbracht werden dürfen. In der Verordnung selbst wird keine ausdrückliche Regelung getroffen. Neben Belgien hatten die deutsche, die französische und die österreichische Regierung sowie die EU-Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht, wonach die bestehenden Regelungen als Verbot ausgelegt werden müssen. Nur so könnten die Ziele der Verordnung erreicht werden, die Arbeitsbedingungen der Fahrer und die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Vaditrans sowie die estnische und die spanische Regierung waren gegenteiliger Ansicht.

Der Generalanwalt weist in seinen Schlussanträgen unter anderem darauf hin, dass eine Vergleichsstudie zur Bewertung der Sozialvorschriften im Straßenverkehrsgewerbe und ihrer Durchsetzung ergeben hat, dass es den Fahrern in 19 von 24 untersuchten Mitgliedstaaten nicht erlaubt ist, die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten im Fahrzeug zu verbringen, in acht Mitgliedsstaaten sei dies erlaubt, für drei Mitgliedstaaten treffen beide Antworten zu. Ein Verbot sei also ohnehin der von der Mehrheit der EU-Staaten verfolgte Ansatz. Das gegenwärtige Verfahren betreffe keineswegs bloße technische Aspekte der Straßenverkehrspolitik der Union, betonte er. Es gehe vielmehr um die Betrachtung komplexer sozialrechtlicher Probleme, die unter anderem für die Straßenverkehrssicherheit und den Arbeitnehmerschutz von großer Bedeutung seien.

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Markus Werner Fachanwalt für Arbeitsrecht
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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