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Abmahnungen Sieg nach Punkten

Foto: Jan Bergrath

Abmahnungen sollen bei Mitarbeitern eines Unternehmens eine Verhaltensänderung bewirken. Doch ändert auch der Arbeitgeber sein Verhalten, wenn er die Abmahnungen zurücknehmen muss?

Formal ist die Angelegenheit entschieden. Nachdem Mathias Mertens, langjähriger Fahrer eines tarifgebundenen Transportunternehmens aus dem Raum Aachen, Anfang des Jahres erfolgreich vor dem Arbeitsgericht Aachen auf die Rücknahme von vier Abmahnungen geklagt hatte, war das Unternehmen vor dem Landesarbeitsgericht Köln mit zwei dieser Abmahnungen in Berufung gegangen. Das Aktenzeichen lautet nun: 4 CA 3123/15. Eine Abmahnung wurde in Folge eines Glasschadens beim Transport in einem Innenlader ausgesprochen. Mertens legte in der Verhandlung Fotos und ein Gutachten eines Havariekommissars vor, die seiner Meinung nach belegten, dass ihm der Schaden nicht anzulasten sei.

Der Vorsitzende Richter blieb jedoch bei seiner Meinung aus dem schriftlichen Hinweisbeschluss und ließ diese Abmahnung bestehen. "Das zeigt leider", so der Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer, der Mertens vertreten hat, "dass Richter am Landesarbeitsgericht selten von ihrer einmal gefassten Meinung abweichen."

Abmahnungen sollen Vrehaltensänderungen bewirken

Den Einwand von Mertens, dass verschiedene Kollegen in seiner Firma für denselben Glasschaden keine Abmahnung bekommen hätten und das gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen würde, ließ der Richter nicht gelten. Mit folgender für Laien sehr verblüffenden Begründung: "Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, alle Arbeitnehmer bei einem gleichen Fehlverhalten gleich zu sanktionieren." Der grundsätzliche Gedanke einer Abmahnung ist, beim Arbeitnehmer eine Verhaltensänderung zu bewirken. Verstoßen Lkw-Fahrer zum Beispiel immer wieder gegen die Lenk- und Ruhezeiten, dann muss der Unternehmer im Rahmen seiner Organisationspflicht gemäß den EU-Verordnungen 561/2006 und 165/2014 eine Unterweisung veranlassen, bei dauerhaften Verstößen auch eine Abmahnung aussprechen.

Allerdings: Bei den drei strittigen Abmahnungen gegen Mertens ging es um die Frage, wie der Fahrer den Tacho zu bedienen hat, wenn er beim Eintreffen vor Ort die Wartezeit nicht absehen kann. Ist sie nicht im Voraus bekannt, so ist sie laut Paragraf 21a des Arbeitszeitgesetzes eben Arbeitszeit. Diese Entscheidung muss der Fahrer vor Ort treffen. Mertens hatte gehofft, dass das Landesarbeitsgericht hier eine grundsätzliche Entscheidung treffen würde. "Das konnte der Richter nicht, denn die Abmahnung scheiterte an formellen Fehlern und Ungenauigkeiten. Deswegen musste sich das Gericht gar nicht mit der Frage befassen, wie der Tacho einzustellen ist", erläutert Binhammer.

Sieg nach Punkten für Mertens

Mertens, der seine Fahrerkarte selber ausliest, konnte mit einem Ausdruck in der Vorinstanz belegen, dass er den Tacho entgegen der Abmahnung sehr wohl immer wieder auf Pause stehen hatte. Dass der Personalleiter der Beklagten durch seinen Anwalt in der Berufung denselben falschen Wortlaut wählte, ist eher für das Unternehmen peinlich. Berufung zurückgewiesen. Am Ende hieß es: Sieg nach Punkten für Mertens. Mertens konnte in der Sitzung den Irrsinn dieser Abmahnung zur Sprache bringen. Die Disposition hatte ihm eine Tour geplant, die nur unter Missachtung der Lenk- und Ruhezeiten machbar gewesen wäre.

Auch die Ladung, auf die Mertens einen Tag lang vergeblich wartete, war am Ende nicht fertig. Doch das zählte alles nicht vor Gericht. Dennoch zieht Binhammer einen für den Fahrer positiven Schluss. "Wenn der Tacho auf Anweisung der Disposition auf Pause stehen muss, dann macht Mertens in Zukunft eben auch Pause." Mertens wird nun nach einer Reha bei seiner Firma weiter als Fahrer arbeiten. "Ich halte es für sinnvoll, dass er mit seinem Chef redet, um weitere Konflikte zu vermeiden."

Dieser Artikel stammt aus diesem Heft
FF 12 2016 Titel
FERNFAHRER 12 / 2016
7. November 2016
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