Häufig gestellte Frage zum Thema:

Berufskraftfahrer

Ist die Anfahrt zum Lkw-Stellplatz Arbeitszeit?

Ich bin BKF und muss täglich meinen Lkw auf einem Stellplatz (öffentliche Straße oder woanders), aber nie an der Betriebsstätte übernehmen bzw. abends dort wieder abstellen. Die An- und Abreise zum Lkw-Stellplatz tätige ich im Privat-Pkw. Ich bekomme abends kurz vor Schichtende vom Disponenten immer mitgeteilt, wann ich den nächsten Tag zu beginnen habe. Müssen diese An- und Abfahrtszeiten zum Lkw-Stellplatz eigentlich im Kontrollgerät auch als andere Arbeitszeit nachgetragen werden oder nicht? Mein Chef hat mir gesagt, es müsse nicht nachgetragen werden. Ich hatte aber mal die Jungs vom BAG gefragt, die sagten, es müsse nachgetragen werden. Mein Problem ist, wenn ich die Zeiten nachtragen würde, hätte ich eine enorm hohe regelmäßige Arbeitszeitüberschreitung.

Das Thema ist rechtlich weitestgehend eindeutig geregelt. Die von Ihnen geleisteten Anfahrts- bzw. Rückfahrtszeiten zwischen der Wohnung und dem jeweiligen Standort des Lkw (wenn ungleich Betriebsstätte) müssen, wenn Sie selbst den Pkw lenken, als Arbeitszeit nachgetragen werden. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Tätigkeit eines Fahrers so zu planen, dass dieser die Lenk- und Ruhezeiten (zu jeder Zeit!) einhalten kann (vgl. Artikel 10 der VO 561/2006 oder den § 20a der Fahrpersonalverordnung). Dabei sind allgemein bekannte und regelmäßig auftretende Störungen des Verkehrsflusses (z. B. Stau am BAB-Dreieck XY oder Pendlerstaus zwischen A- und B-Dorf auf der Bundesstraße XY) ebenso einzukalkulieren wie potenzielle Verzögerungen an der Be- oder Entladestelle etc. Nur vollkommen unerwartet und urplötzlich eintretende Störungen (z. B. Erdrutsch oder BAB-Vollsperrung wegen Unfall) müssen nicht in die Disposition einfließen, deshalb auch die Sonderregelung im Artikel 12 der 561/2006. Wenn der Arbeitgeber also Kenntnis davon hat, dass bei Ihnen zusätzlich zu der Arbeit im Lkw noch Arbeitszeiten durch die Anfahrt zum LKW bzw. die Heimfahrt vom Lkw entstehen, ist dies in der Arbeitszeitplanung zu berücksichtigen. Außerdem muss der Arbeitgeber eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung erstellen, in der alle mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen sicherheitsrelevanten Risiken dargestellt und bewertet werden. Falls Ihrem Arbeitgeber dieser Mechanismus unbekannt sein sollte, möge er sich doch bei der Berufsgenossenschaft Verkehr erkundigen.

(Regelmäßig) Länger als 10 Stunden pro Arbeitstag zu arbeiten und dabei auch noch (schwere) Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen, ergibt ohne Zweifel ein gesteigertes Sicherheitsrisiko. Darauf muss der Arbeitgeber reagieren und Abhilfemaßnahmen einleiten, insb. durch die Anpassung in der Disposition.

Sie persönlich müssen insb. darauf achten, dass Sie nicht gegen das Fahrpersonalrecht im engeren Sinne verstoßen, also die Limitierungen bei den Lenk- und Ruhezeiten sowie Fahrtunterbrechungen rechtskonform einhalten. Hier sind Sie stets persönlich haftbar. Für Verstöße gegen die Arbeitszeitvorschriften haftet grundsätzlich nur der Arbeitgeber, es sei denn, der Arbeitnehmer verstößt vorsätzlich (oder vielleicht auch nur grob fahrlässig) gegen die Vorgaben, indem er Anweisungen des Arbeitgebers, die die Einhaltung der Vorschriften bezwecken, missachtet.

Sie sollten meiner Meinung nach das Thema im Unternehmen weiterhin ansprechen und vor allem Ihre Arbeitszeiten korrekt erfassen. Bitte denken Sie daran, dass Sie belegen können sollten, dass Sie die von Ihnen wahrgenommenen Missstände und ggf. auftretenden Verstöße gegenüber den Verantwortlichen (regelmäßig) kommuniziert haben. In Zeiten des massiven Fahrermangels besteht eine nicht geringe Chance, dass seitens des Arbeitgebers Verhaltensänderungen erfolgen.

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Gibt es eine Digitaltacho-Nachrüstpflicht für alte Lkw?

Ich habe gehört, dass das Umrüsten auf den neuen Digitacho Pflicht werden soll. Muss ich dann in einem 16 Jahre alten Lkw mit analogem Tacho einen neuen nachrüsten?

Die inzwischen vierte Generation des digitalen Tachographen ist seit dem 15. Juni 2019 Pflicht bei Neufahrzeugen. Das Gerät bringt mehr Daten für Telematik- und TMS-Anbieter. Die kommendeTachographen-Generation erfasst zudem bald auch Grenzübertritte, damit Behörden die Kabotage besser kontrollieren können.

Achtung bei Lkw im grenzüberschreitenden Verkehr

Eine prinzipielle Nachrüstpflicht für Bestandsfahrzeuge gibt es zwar nicht. Aber bei Fahrzeugen, die im grenzüberschreitenden Transport tätig sind, muss künftig der intelligente Tachograph der kommenden Generation verbaut sein. In diesen Fällen muss der Digitacho entsprechend in seiner neuesten Version nachgerüstet werden.

Die geplanten Fristen

Digitale und analoge Tachographen müssen laut aktuellen Planungen der EU bis Dezember 2024 und Smarte Tachographen Version 1 (im Fall von VDO Continental beispielsweise der DTCO 4.0) bis September 2025 umgerüstet sein, sofern diese Fahrzeuge im internationalen Verkehr eingesetzt werden.

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Als Berufskraftfahrer barfuß am Steuer - erlaubt oder nicht?

Ich habe für meinen Lkw gerade einen neuen Teppichboden bekommen. Da darf jetzt keiner mehr mit Schuhe drauf. Ist Barfuß zu fahren erlaubt oder nicht?

Das ist ganz klar verboten! Weil Berufskraftfahrer in einem Speditionsbetrieb gewerblich unterwegs sind, hat die Berufsgenossenschaft ein Wörtchen mitzureden. Versicherungsrechtlich verlangt man dort zum entsprechenden Arbeitsschutz stets das Tragen von festem Schuhwerk, zumeist sogar regelrechte Sicherheitsschuhe.

Wenn die Polizei den Fahrer anhält, schreiben diese eine Meldung an die zuständigeBerufsgenossenschaft mit Sitz in Hamburg. Von dort bekommt der Fahrer dann einen Bußgeldbescheid wegen des Verstoßes gegen Arbeitsschutzvorgaben.

Gleichzeitig bekommt der Arbeitgeber auch einen Bußgeldbescheid, aber in doppelter Höhe.

Lösung: einfach saubere Schuhe im Fahrerhaus verstauen und diese vor dem Losfahren anziehen.

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Meine Fahrerkarte zeigt nach dem Auswurf während der Fahrt falsche Werte an. Was tun?

Ich habe es schon erlebt, daß (was eigentlich nicht geht) meine Fahrerkarte während der Fahrt ausgeworfen wurde. Nach dem Anhalten und erneuten einlegen wurden Zeiten der letzten Entnahme angezeigt, die überhaupt nicht hinhauten.

Die Fahrerkarte habe ich prüfen lassen und die Karte ist völlig ok. Das EG Kontrollgerät zeigte auch bei der Prüfung keinen Fehler. Wie kann man soetwas dann plausibel erklären, ohne eine Strafe zu erwarten? Und wo kann da der Fehler liegen?

Da mir zu wenige Details vorliegen, kann ich nur spekulieren. Ich gehe davon aus, dass der Fahrtenschreiber defekt ist. Hört sich ja danach an, dass die Zeiten im Rahmen der letzten regulären Entnahme schon nicht korrekt auf der Fahrerkarte gespeichert wurden, sonst wäre ja zumindest dieser Zeitpunkt deckungsgleich mit den tatsächlichen Gegebenheiten. Meine Empfehlung wäre, den Fahrtenschreiber bei einem Spezialisten prüfen zu lassen.

Über den Vorfall sollte vom Fahrer eine detaillierte Dokumentation der Abläufe erstellt, mitgeführt und dann im Unternehmen archiviert werden.

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Ja! Die Rechtsgrundlagen beziehen sich auf alle gewerblich motivierten Fahrten, für die ein Führerschein der C- oder D-Klassen notwendig ist (und "deshalb" auch auf die Klasse BE mit Zusatz 79.06). Und der Werkverkehr wird ja nicht zum Privatvergnügen betrieben. Individuell zu prüfen ist, ob der konkrete Fahrzeugeinsatz  in eine der Ausnahmen des BKrFQG fällt, etwa die sogenannte Handwerkerklausel.

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  • Statt bisher bei Erreichen von 18 Punkten, wird die Fahrerlaubnis bei 8 Punkten entzogen.
  • Im Gegenzug gibt es nicht mehr bis zu 7 Punkte für einen Verstoß, sondern nur noch bis zu drei Punkten, je nach Schwere der Tat.
  • Es werden nur noch Taten bepunktet, die unmittelbar die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, also beispielsweise nicht mehr der Verstoß gegen ein Sonntags- und Feiertagsfahrverbot. Hierfür gibt es „nur“ noch eine Geldstrafe.
  • Punkte können nicht mehr angesammelt werden, sondern werden nach Ablauf der starren Tilgungsfristen von 2,5 Jahren, 5 Jahren und 10 Jahren getilgt.

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Das kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis kann dies einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Es muss aber berücksichtigt werden, wann mit einer (Neu-) Erteilung zu rechnen ist, ob das Arbeitsverhältnis nicht zu anderen Bedingungen fortgesetzt werden kann und ob und inwieweit Überbrückungsmaßnahmen in Kauf kommen.

Ein bloßes Fahrverbot dürfte eine (fristlose) Kündigung eher nicht rechtfertigen.

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