Häufig gestellte Frage zum Thema:

Auf Achse

Ist die Anfahrt zum Lkw-Stellplatz Arbeitszeit?

Ich bin BKF und muss täglich meinen Lkw auf einem Stellplatz (öffentliche Straße oder woanders), aber nie an der Betriebsstätte übernehmen bzw. abends dort wieder abstellen. Die An- und Abreise zum Lkw-Stellplatz tätige ich im Privat-Pkw. Ich bekomme abends kurz vor Schichtende vom Disponenten immer mitgeteilt, wann ich den nächsten Tag zu beginnen habe. Müssen diese An- und Abfahrtszeiten zum Lkw-Stellplatz eigentlich im Kontrollgerät auch als andere Arbeitszeit nachgetragen werden oder nicht? Mein Chef hat mir gesagt, es müsse nicht nachgetragen werden. Ich hatte aber mal die Jungs vom BAG gefragt, die sagten, es müsse nachgetragen werden. Mein Problem ist, wenn ich die Zeiten nachtragen würde, hätte ich eine enorm hohe regelmäßige Arbeitszeitüberschreitung.

Das Thema ist rechtlich weitestgehend eindeutig geregelt. Die von Ihnen geleisteten Anfahrts- bzw. Rückfahrtszeiten zwischen der Wohnung und dem jeweiligen Standort des Lkw (wenn ungleich Betriebsstätte) müssen, wenn Sie selbst den Pkw lenken, als Arbeitszeit nachgetragen werden. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Tätigkeit eines Fahrers so zu planen, dass dieser die Lenk- und Ruhezeiten (zu jeder Zeit!) einhalten kann (vgl. Artikel 10 der VO 561/2006 oder den § 20a der Fahrpersonalverordnung). Dabei sind allgemein bekannte und regelmäßig auftretende Störungen des Verkehrsflusses (z. B. Stau am BAB-Dreieck XY oder Pendlerstaus zwischen A- und B-Dorf auf der Bundesstraße XY) ebenso einzukalkulieren wie potenzielle Verzögerungen an der Be- oder Entladestelle etc. Nur vollkommen unerwartet und urplötzlich eintretende Störungen (z. B. Erdrutsch oder BAB-Vollsperrung wegen Unfall) müssen nicht in die Disposition einfließen, deshalb auch die Sonderregelung im Artikel 12 der 561/2006. Wenn der Arbeitgeber also Kenntnis davon hat, dass bei Ihnen zusätzlich zu der Arbeit im Lkw noch Arbeitszeiten durch die Anfahrt zum LKW bzw. die Heimfahrt vom Lkw entstehen, ist dies in der Arbeitszeitplanung zu berücksichtigen. Außerdem muss der Arbeitgeber eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung erstellen, in der alle mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen sicherheitsrelevanten Risiken dargestellt und bewertet werden. Falls Ihrem Arbeitgeber dieser Mechanismus unbekannt sein sollte, möge er sich doch bei der Berufsgenossenschaft Verkehr erkundigen.

(Regelmäßig) Länger als 10 Stunden pro Arbeitstag zu arbeiten und dabei auch noch (schwere) Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen, ergibt ohne Zweifel ein gesteigertes Sicherheitsrisiko. Darauf muss der Arbeitgeber reagieren und Abhilfemaßnahmen einleiten, insb. durch die Anpassung in der Disposition.

Sie persönlich müssen insb. darauf achten, dass Sie nicht gegen das Fahrpersonalrecht im engeren Sinne verstoßen, also die Limitierungen bei den Lenk- und Ruhezeiten sowie Fahrtunterbrechungen rechtskonform einhalten. Hier sind Sie stets persönlich haftbar. Für Verstöße gegen die Arbeitszeitvorschriften haftet grundsätzlich nur der Arbeitgeber, es sei denn, der Arbeitnehmer verstößt vorsätzlich (oder vielleicht auch nur grob fahrlässig) gegen die Vorgaben, indem er Anweisungen des Arbeitgebers, die die Einhaltung der Vorschriften bezwecken, missachtet.

Sie sollten meiner Meinung nach das Thema im Unternehmen weiterhin ansprechen und vor allem Ihre Arbeitszeiten korrekt erfassen. Bitte denken Sie daran, dass Sie belegen können sollten, dass Sie die von Ihnen wahrgenommenen Missstände und ggf. auftretenden Verstöße gegenüber den Verantwortlichen (regelmäßig) kommuniziert haben. In Zeiten des massiven Fahrermangels besteht eine nicht geringe Chance, dass seitens des Arbeitgebers Verhaltensänderungen erfolgen.

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Gibt es eine Digitaltacho-Nachrüstpflicht für alte Lkw?

Ich habe gehört, dass das Umrüsten auf den neuen Digitacho Pflicht werden soll. Muss ich dann in einem 16 Jahre alten Lkw mit analogem Tacho einen neuen nachrüsten?

Die inzwischen vierte Generation des digitalen Tachographen ist seit dem 15. Juni 2019 Pflicht bei Neufahrzeugen. Das Gerät bringt mehr Daten für Telematik- und TMS-Anbieter. Die kommendeTachographen-Generation erfasst zudem bald auch Grenzübertritte, damit Behörden die Kabotage besser kontrollieren können.

Achtung bei Lkw im grenzüberschreitenden Verkehr

Eine prinzipielle Nachrüstpflicht für Bestandsfahrzeuge gibt es zwar nicht. Aber bei Fahrzeugen, die im grenzüberschreitenden Transport tätig sind, muss künftig der intelligente Tachograph der kommenden Generation verbaut sein. In diesen Fällen muss der Digitacho entsprechend in seiner neuesten Version nachgerüstet werden.

Die geplanten Fristen

Digitale und analoge Tachographen müssen laut aktuellen Planungen der EU bis Dezember 2024 und Smarte Tachographen Version 1 (im Fall von VDO Continental beispielsweise der DTCO 4.0) bis September 2025 umgerüstet sein, sofern diese Fahrzeuge im internationalen Verkehr eingesetzt werden.

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Brauche ich die Ziffer 95 für Überführungsfahrten?

Dazu hab ich auch noch eine Frage ich muss nächstes Jahr verlängern da ich aber Rentner bin und keinen gewerblichen Güterverkehr mehr mache (nur noch Überführung mit rotem Kennzeichen) brauche ich die Module zur Ziffer 95?

Bei den Themen kommt es auch in den Schulungen immer zu ordentlich Diskussionen mit unseren Trainern.

Ich lege hier immer allen Beteiligten die aktuellen Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht ans Herz. Dort ist vieles verständlich erklärt und beschrieben. Es gibt auch viele Beispiele zu den Ausnahmen, am Ende des Dokuments.

Anbei der Text aus den Anwendungshinweisen zu der Fragestellung: "Aufgrund der Anknüpfung des Gesetzes an den Begriff der Beförderung sind Leerfahrten vom Anwendungsbereich des BKrFQG nicht erfasst. Eine Leerfahrt liegt vor, wenn weder eine Beförderung von Gütern noch von Personen erfolgt. Eine Leerfahrt liegt auch dann noch vor, wenn sich in dem Fahrzeug Mittel zur Ladungssicherung in dem Umfang befinden, wie diese üblicherweise zur Sicherung von Ladung auf dem jeweiligen Fahrzeug erforderlich sind.".

Es spielt hierbei keine Rolle, ob das Fahrzeug gewerblich betrieben wird bzw. ob es sich um eine gewerbliche Leerfahrt handelt.

Grundlage ist die Entscheidung vom ehemaligen Minister Dobrindt.

Die Regelung gilt speziell für Leerfahrten der Autovermieter, Kraftfahrzeughersteller und -händler, Werkstattbetreiber, Hol- und Bringdienste sowie für allgemein gewerbliche Leerfahrten. Die Regelung ist unabhängig von der Überführungsthematik. Das geht aus der Klarstellung des BMVI hervor.

Für die Überführung von noch nicht in Betrieb genommen Fahrzeugen gibt es die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. c BKrFQG.

Anbei dazu der Textabschnitt aus den Anwendungshinweisen:

"Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Beförderungen mit beladenen Kraftfahrzeugen, die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind. Bereits nicht vom Anwendungsbereich des BKrFQG umfasst sind Überführungsfahrten mit unbeladenen Kraftfahrzeugen [...]

Ein Fahrzeug gilt als „noch nicht in Betrieb genommen“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. c) BKrFQG, wenn es als Neufahrzeug noch nicht erstmalig zugelassen wurde oder als umgebautes Fahrzeug die neue Betriebserlaubnis noch nicht erhalten hat. Mit dem Fahrzeug dürfen keine Güter oder Personen befördert werden. Für Fahrten zur Erlangung der Zulassung oder der Betriebserlaubnis ist ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen nach § 16 FZV zu verwenden.

Soweit die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, so gilt dies auch für Überführungsfahrten."

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Als Berufskraftfahrer barfuß am Steuer - erlaubt oder nicht?

Ich habe für meinen Lkw gerade einen neuen Teppichboden bekommen. Da darf jetzt keiner mehr mit Schuhe drauf. Ist Barfuß zu fahren erlaubt oder nicht?

Das ist ganz klar verboten! Weil Berufskraftfahrer in einem Speditionsbetrieb gewerblich unterwegs sind, hat die Berufsgenossenschaft ein Wörtchen mitzureden. Versicherungsrechtlich verlangt man dort zum entsprechenden Arbeitsschutz stets das Tragen von festem Schuhwerk, zumeist sogar regelrechte Sicherheitsschuhe.

Wenn die Polizei den Fahrer anhält, schreiben diese eine Meldung an die zuständigeBerufsgenossenschaft mit Sitz in Hamburg. Von dort bekommt der Fahrer dann einen Bußgeldbescheid wegen des Verstoßes gegen Arbeitsschutzvorgaben.

Gleichzeitig bekommt der Arbeitgeber auch einen Bußgeldbescheid, aber in doppelter Höhe.

Lösung: einfach saubere Schuhe im Fahrerhaus verstauen und diese vor dem Losfahren anziehen.

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Meine Fahrerkarte zeigt nach dem Auswurf während der Fahrt falsche Werte an. Was tun?

Ich habe es schon erlebt, daß (was eigentlich nicht geht) meine Fahrerkarte während der Fahrt ausgeworfen wurde. Nach dem Anhalten und erneuten einlegen wurden Zeiten der letzten Entnahme angezeigt, die überhaupt nicht hinhauten.

Die Fahrerkarte habe ich prüfen lassen und die Karte ist völlig ok. Das EG Kontrollgerät zeigte auch bei der Prüfung keinen Fehler. Wie kann man soetwas dann plausibel erklären, ohne eine Strafe zu erwarten? Und wo kann da der Fehler liegen?

Da mir zu wenige Details vorliegen, kann ich nur spekulieren. Ich gehe davon aus, dass der Fahrtenschreiber defekt ist. Hört sich ja danach an, dass die Zeiten im Rahmen der letzten regulären Entnahme schon nicht korrekt auf der Fahrerkarte gespeichert wurden, sonst wäre ja zumindest dieser Zeitpunkt deckungsgleich mit den tatsächlichen Gegebenheiten. Meine Empfehlung wäre, den Fahrtenschreiber bei einem Spezialisten prüfen zu lassen.

Über den Vorfall sollte vom Fahrer eine detaillierte Dokumentation der Abläufe erstellt, mitgeführt und dann im Unternehmen archiviert werden.

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Chef droht mit Abmahnung, wenn wir den Fahrtenschreiber beim Abladen nicht auf Bereitschaft stellen.

Seit einem halben Jahr werden wir Fahrer gedrängt, den Fahrtenschreiber immer wieder auf Bereitschaft zu stellen – egal ob es sich um Wartezeiten oder Ladezeiten handelt. Dazu gibt es eine schriftliche Anweisung. Falls wir die Anweisung nicht befolgen, würden wir eine Abmahnung bekommen.

Da Sie inklusive Lenkzeit maximal zehn Stunden pro Tag arbeiten dürfen, kommt der Arbeitgeber zusammen mit Be-/Entladetätigkeiten oder sonstigen Arbeiten wohl nicht hin. Die Bereitschaftszeit dagegen zählt nicht zur Arbeitszeit, was bei entsprechenden Speditionen dazu führt, dass jedes Stehen und Warten als Bereitschaftszeit gewertet werden soll.

Das ist aber falsch!

Bereitschaftszeit liegt nur vor, wenn Sie vor Beginn derselben wissen, wie lange Sie warten müssen (§ 21a Abs. 2, S. 2, ArbZG). Wenn Sie einen Ladetermin um 14 Uhr haben und um 12 Uhr dort sind und sich anmelden, ist die Zeit nach Anmeldung bis zum Ladetermin nur dann Pause, wenn Sie tatsächlich nichts für Ihren Arbeitgeber tun.

Es ist aber Bereitschaft, wenn gesagt wird, „Bleib mal hier, es dauert noch etwa 30 Minuten, bis du drankommst.“ Sind Sie um 14 Uhr da und Ihnen wird gesagt: „Noch nicht fertig. Ich kann nicht sagen, wann es so weit ist. Warte mal!“, ist das Arbeitszeit. Sie sollten aber Ihre Dispo informieren. Wenn der Disponent sagt: „Pause drücken“, fragen Sie, ob Sie auch Pause haben und wie lange.

Eine Abmahnung ist unwirksam, wenn falsche Anweisungen unter Verstoß gegen das ArbZG vorgenommen werden.

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Steht mir ein Ausgleich für Überstunden zu?

In der Regel haben wir eine Fünftagewoche. Es kommt etwa drei- bis viermal im Jahr vor, dass wir auch am Samstag zur Fahrzeugpflege da sein müssen. Ich liege eigentlich immer bei mindestens 48 Stunden und bekomme oft vom Personalbüro Verstoßauswertungen von den Arbeitszeitüberschreitungen zur Unterschrift vorgelegt. Wenn ich mir nun § 3 und § 21a ArbZG dazu anschaue, dürfte ich eigentlich nur maximal 40 Arbeitsstunden bei einer Fünftagewoche arbeiten, oder liege ich da falsch? Steht mir dann auch ein Ausgleich für meine Überstunden zu?

Laut Ihrem Arbeitsvertrag sind 48 Stunden wöchentliche Arbeitszeit vereinbart. Diese Vereinbarung wird üblicherweise so verstanden, dass grundsätzlich Arbeitstage von Montag bis Samstag umfasst sind. Arbeiten Sie nun von Montag bis Freitag und am Samstag nicht, so ist der Samstag der Ausgleichstag für die von Montag bis Freitag geleisteten Überstunden. Ob Sie darüber hinaus einen Ausgleichsanspruch für weitere geleistete Stunden hätten, ließe sich nur anhand einer detaillierten Prüfung Ihrer täglichen Arbeitszeiten feststellen.

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Ab wann werden Geschwindigkeiten über 90 km/h aufgezeichnet?

Inwiefern und ab wie viel Sekunden wird eine Geschwindigkeit über 90 km/h in der Rollphase bei einem Lkw mit digitalem Kontrollgerät aufgezeichnet? Und ab wann gilt es als Verstoß und ist für unsere Fahrer gefährlich? Der Hintergrund ist der, dass unsere Lkw (moderne M-B Actros vom letzten Jahr) – ich sag mal ‚bewusst‘ – das Fahrzeug ca. 40 Sekunden über 90 km/h rollen lassen. Was vorher nicht der Fall war. Bei unseren Fahrern sorgt das für Unsicherheit.

Ich gehe davon aus, dass Sie sich auf den ECO-Roll-Modus beziehen. Wenn im ECORoll zusammen mit dem vermutlich verbauten GPS-Tempomaten das Fahrzeug z. B. bei einem Gefälle aufgrund der eingestellten Werte ‚entscheidet‘, die gesetzlich vorgeschriebene Maximalgeschwindigkeit zu überschreiten, geschieht dies mit dem Ziel der Kraftstoffeinsparung. Im Fahrtenschreiber wird das Ereignis Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich erst dann hinterlegt, wenn länger als 60 Sekunden eine Geschwindigkeit über der im Begrenzer eingestellten Höchstgeschwindigkeit registriert wird.

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Warum fängt meine Lenkzeit nach dem Abladen wieder bei null an?

Ich wurde am Dienstag vertröstet: ‚Es kommt gleich jemand.‘ Aus dem ‚gleich‘ wurden 35 Minuten. Ich habe dazu meinen Digitacho auf ‚Bereitschaft‘ gestellt. Nach dem Abladen habe ich bemerkt, dass meine Lenkzeit bei null anfängt. Können Sie mir sagen, warum?

Die Antwort ist recht einfach: Weil zurzeit alle digitalen Kontrollgeräte Bereitschaftszeiten als Fahrtunterbrechung werten. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass bei einer Mehrfahrerbesatzung bei dem Beifahrer eine Bereitschaft aufgezeichnet wird und diese als Fahrtunterbrechung gilt.“

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Ist es strafbar, wenn ich am Steuer Gebäck in Form eines Smartphones an mein Ohr halte?

Einen solchen Fall hat es vor längerer Zeit in den USA gegeben. In den sozialen Netzwerken hält sich dabei hartnäckig das Gerücht, dass es in Deutschland nicht strafbar sei, sich ein selbst "gebackenes" Smartphone ans Ohr zu halten, um die "Polizei zu ärgern" - immerhin täusche man "nur" eine Ordnungswidrigkeit vor und keine Straftat.

Strafbar ist das Vortäuschen einer rechtwidrigen Tat nach § 145d StGB.

Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist das geschilderte Verhalten strafbar, da die Strafverfolgungsbehörden davor geschützt werden sollen, zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden.

Ob durch das Halten von Gebäck ans Ohr eine rechtwidrige Tat begangen werden kann, ist aber nicht 100% sicher. Wohl ja, wenn das Gebäck ein Handy darstellt und nur zu dem Zweck eingesetzt wird, das Telefonieren vorzutäuschen, eher nein, wenn das Gebäck nur zufällig am Ohr gehalten wird und nur im Groben die Form eines Handys hat.

Allgemein sollte so ein Unfug unterlassen werden, schließlich hat die Polizei wichtigere Aufgaben als sich um Spaßvögel zu kümmern.

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Ja! Die Rechtsgrundlagen beziehen sich auf alle gewerblich motivierten Fahrten, für die ein Führerschein der C- oder D-Klassen notwendig ist (und "deshalb" auch auf die Klasse BE mit Zusatz 79.06). Und der Werkverkehr wird ja nicht zum Privatvergnügen betrieben. Individuell zu prüfen ist, ob der konkrete Fahrzeugeinsatz  in eine der Ausnahmen des BKrFQG fällt, etwa die sogenannte Handwerkerklausel.

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Können die Lenk- und Ruhezeiten über Tageskontrollblätter aufgezeichnet werden?

Die Frage bezieht sich auf ein Gespann mit zHm 4.300 kg.

Wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Lenk- und Ruhezeiten aufgezeichnet werden müssen, ist bei Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse (Werte aus den Fahrzeugpapieren sind zu addieren) von mehr als 3.500 kg zwingend ein Kontrollgerät zu verwenden. Tageskontrollblätter dürfen nur verwendet werden, wenn die zHm maximal 3.500 kg beträgt und kein Kontrollgerät im Zugfahrzeug verbaut ist.

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  • Statt bisher bei Erreichen von 18 Punkten, wird die Fahrerlaubnis bei 8 Punkten entzogen.
  • Im Gegenzug gibt es nicht mehr bis zu 7 Punkte für einen Verstoß, sondern nur noch bis zu drei Punkten, je nach Schwere der Tat.
  • Es werden nur noch Taten bepunktet, die unmittelbar die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, also beispielsweise nicht mehr der Verstoß gegen ein Sonntags- und Feiertagsfahrverbot. Hierfür gibt es „nur“ noch eine Geldstrafe.
  • Punkte können nicht mehr angesammelt werden, sondern werden nach Ablauf der starren Tilgungsfristen von 2,5 Jahren, 5 Jahren und 10 Jahren getilgt.

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Das kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis kann dies einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Es muss aber berücksichtigt werden, wann mit einer (Neu-) Erteilung zu rechnen ist, ob das Arbeitsverhältnis nicht zu anderen Bedingungen fortgesetzt werden kann und ob und inwieweit Überbrückungsmaßnahmen in Kauf kommen.

Ein bloßes Fahrverbot dürfte eine (fristlose) Kündigung eher nicht rechtfertigen.

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Hier gibt es Mindestfristen, die durch die EG-VO 581/10 festgelegt sind.

Die Daten der Fahrerkarte sind spätestens nach 28 Tagen zu sichern, die Daten der Fahrzeugeinheit nach 90 Tagen.

Für die Praxis bedeutet dies dreierlei. Bei Lkw- oder Busfahrern, die "tagtäglich" Aufzeichnungen anfertigen, sollte mindestens eine Auslesung pro Kalenderwoche stattfinden. Ansonsten kann z.B. die Lenkzeit in der Doppelwoche nicht in jedem Fall korrekt disponiert werden. Bei Fahrern, die z.B. im Werkverkehr nur ein Mal pro Woche hinterm Steuer sitzen, ist ein derart kurzer Ausleserhythmus nicht notwendig. Hier reicht es, die Fahrerkarte spätestens 28 Kalendertage nach der ersten Aufzeichnung (auf der neuen oder zuvor ausgelesenen Fahrerkarte) auszulesen. Erfolgt z.B. nur alle zwei Monate oder zwei Mal im Jahr eine aufzeichnungspflichtige Fahrt, sollte binnen weniger Tage nach der jeweiligen Fahrt eine Auslesung erfolgen. Dann braucht man sich nicht mehr die Frage stellen, ob die Fahrerkarte fristgemäß ausgelesen wurde und sie kann getrost bis zur nächsten Fahrt im Geldbeutel verbleiben. Außerdem liegen bei dieser Verfahrensweise vor der nächsten Fahrt die Daten, wann die letzte Fahrt durchgeführt wurde, bereits vor. Dadurch wird es erleichtert, die Lückenlosigkeit der Nachweise vor dem nächsten Fahrtantritt sicherzustellen.

Eine kürzere Überprüfungsfrist ist außerdem im Einzelfall denkbar, wenn Anlass zum Verdacht besteht, der Fahrer könne gegen die Sozialvorschriften verstoßen; dies etwa dann, wenn der Fahrer in der Vergangenheit bereits mehrfach aufgefallen war oder es sich bespielweise um einen neuen, noch unerfahrenen Fahrer handelt.  

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Was tun gegen einen Bußgeldbescheid wegen Verstößen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr?

Ich habe eine Betriebsprüfung erhalten und in der Folge davon einen Bußgeldbescheid wegen Verstößen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr in erheblicher Höhe. Kann ich dagegen etwas tun?

Erfahrungsgemäß macht es in jedem Fall Sinn, sich zur Prüfung der Verstöße (über einen Anwalt) die Behördenakte anzufordern und gegen einen Bußgeldbescheid vorsorglich Einspruch einzulegen. Erst aus den Einzelauswertungen ergeben sich Ansatzpunkte für eine Argumentation, mit der das Bußgeld jedenfalls der Höhe nach abgesenkt werden kann. In der Praxis sind Reduzierungen der Strafe um bis zu 1/3 keine Seltenheit.

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Welchen Zeitraum darf das BAG im Rahmen der Kontrolle berücksichtigen?

Ich wurde vom BAG wegen der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten auf der Autobahn kontrolliert. Welchen Zeitraum darf das BAG im Rahmen der Kontrolle berücksichtigen?

Die gesetzlichen Vorschriften sind eindeutig. Die Verjährungsfrist für Verstöße gegen die Vorschriften im Straßenverkehr beträgt zwei Jahren. Das BAG hätte die Möglichkeit,  soweit auf dem Massenspeicher oder der Fahrerkarte nachvollziehbar, diesen Zeitraum auch zu ahnden.

In der Regel werden aber lediglich die letzten 28 Tage ausgelesen. Dies hat seinen Grund darin, dass bei Fahrzeugen, die noch mit den analogen Tachoscheiben ausgestattet sind, bei einer Kontrolle faktisch nur dieser Zeitraum kontrolliert werden kann, da darüber hinaus keine Mitführungspflicht besteht.

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Die Antwort ist eindeutig: Nein, er kann es nicht. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung gerade von den Fahrern, dass sie, um selbst nicht Geldbußen für überschrittene Fahrzeiten zu erhalten, sich gegen solche Weisungen des Arbeitgebers zur Wehr setzen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch den Fahrer kann niemals dazu führen, dass dieser (rechtswirksam) abgemahnt oder gekündigt werden kann.

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Mein Chef wollte, dass ich die Lenkzeit überschreite, die Strafe will er nicht übernehmen. Was tun?

Mein Chef hat mich dazu angehalten, die Lenkzeit zu überschreiten. Er hat mir gesagt, dass er etwaige Geldbußen im Falle einer Kontrolle übernimmt. Ich habe nun wegen einer Lenkzeitüberschreitung einen Bußgeldbescheid über 1300 € erhalten. Mein Chef weigert sich, diesen Betrag zu übernehmen.

Zu Recht. Es ist mehrfach höchstrichterlich entschieden, dass Geldbußen höchstpersönliche Strafen sind, die wegen eines eigenen Fehlverhaltens ausgesprochen werden und die nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Leistet der Arbeitgeber hier nicht freiwillig, besteht immer das Risiko, auf den Geldbußen sitzen zu bleiben.

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