Recht aktuell Vorsicht bei Facebook-Posts

Social Media Foto: CC0

Auch Lkw-Fahrer nutzen die sozialen Medien. Allerdings birgt die allzu freizügige Kommunikation im Internet – etwa über den Arbeitgeber und seine Kunden – einige Gefahren.

Der Lkw mit Firmenlogo  steht an der Rampe eines Unternehmens, das Kartonagen produziert, ein Scania der S-Serie mit sehr vielen Lampen und auffälliger Lackierung. Den neuen Schweden hat Kurt Hoffmann* vor einem halben Jahr bekommen, er war bereits auf einigen Truck-Festivals, wie die Bilder seines eigenen Facebook-Accounts zeigen. Man kennt ihn in der Szene. Viele Fahrer kommentieren immer wieder seine Fotos. Dann macht Kurt aus Übermut  einen verhängnisvollen Fehler. Er postet ein Bild an der Rampe mit dem wenig schmeichelhaften Satz: „Jetzt muss ich schon wieder diese scheiß Kartonagen laden.“ Offensichtlich ist der Kunde auch bei anderen Fahrern nicht besonders beliebt. Es folgt eine ellenlange Liste an Einträgen: „Drecksbude“, „Die Ladung am besten gleich verfeuern“, „Der Lagermeister ist ein Psycho“. Kurt lässt das alles nicht nur auf seiner Seite laufen, er setzt sogar noch einen drauf: „Am liebsten sollte man die Bude komplett schließen.“

Bei Äußerungen in sozialen Medien Rücksicht auf Arbeitgeber nehmen

 Als Kurt noch kurz zum Tanken  über den Hof fährt, ruft ihn der Chef ins Büro und reicht ihm zwei Papiere: auf dem ersten steht eine E-Mail des wichtigsten Kunden: „Wenn Ihr Fahrer unsere Kartonagen scheiße findet, muss er sie nicht weiter laden. Wir erteilen ihm hiermit Hausverbot.“ In Zeiten des Fahrermangels keine wirklich gute Nachricht. Der Chef reicht Kurt das zweite Blatt mit einer Abmahnung und fordert ihn auf, den Post aus dem Netz zu nehmen. Eine Falle, in die Fahrer bei Face­book und anderen sozialen Medien laufen können, erklärt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Medienrecht, Christoph Domernicht: „Die Abmahnung ist vollkommen gerechtfertigt, denn der angestellte Fahrer muss bei Äußerungen in den sozialen Medien Rücksicht auf die Interessen seines Arbeitgebers nehmen. Schon bei einem unfreundlichen Verhalten im Kundenkontakt kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen (LAG Schleswig-Holstein 20.05.2014 - 2 Sa 17/14). Beleidigungen oder Beschimpfungen des Kunden gehen weit darüber hinaus.“

Foto: Jan Bergrath
Christoph Domernicht von der Kölner Kanzlei DWBW-Legal ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt ist das Medienrecht. Rückfragen beantwortet er bei schriftlicher Anfrage an die Redaktion von FERNFAHRER.

Die Konsequenz:  Der Fahrer muss den Post komplett aus seinem Facebook-Auftritt löschen, weil er spätestens ab Kenntnis auch für die Kommentare anderer auf seiner Facebook-Seite verantwortlich ist. „Wenn sich die Diskussion auf den Arbeitgeber, Kollegen oder Geschäftspartner des Arbeitgebers und deren Mitarbeiter richtet, sollte man daher die Kommentare im Auge behalten und sich selbst unsachliche Beiträge ersparen“, sagt Domernicht. Selbstverständlich herrscht Meinungsfreiheit,  die vom Grundgesetz in Artikel 5, Absatz 1, garantiert ist. Seine Meinung darf man frei äußern, man muss sie nicht freundlich äußern, sondern es darf nach der Rechtsprechung überspitzt und sogar ausfällig sein, wenn es im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung bleibt. Grenze ist aber die Beleidigung oder die Schmähkritik. Wer jedoch einen anderen mit einem Schimpfwort tituliert oder beleidigt und ohne sachlichen Zusammenhang herunterputzt, der trägt nicht zur Meinungsbildung bei, sondern will nur ver­letzen. Das ist verboten, so etwa die Aussage „Der Lagermeister ist ein Psycho“ auf Kurts Facebook-Seite. Wer bei Facebook unterwegs ist,  sollte beachten, dass seine Beiträge tatsächlich auch gelesen und oftmals geteilt werden. „Wer die Persönlichkeit anderer verletzt, und sei es nur durch unbedachte Äußerungen, muss damit rechnen, dafür zur Verantwortung gezogen zu werden, warnt Domernicht. Nicht umsonst heißt es: „Das Netz vergisst nie!“ Facebook ist aus rechtlicher Sicht definitiv der falsche Weg für eine persönliche Abrechnung.

Dieser Artikel stammt aus diesem Heft
FF 01 2019 Titel
FERNFAHRER 01 / 2019
1. Dezember 2018
Dieser Artikel stammt aus diesem Heft
FF 01 2019 Titel
FERNFAHRER 01 / 2019
1. Dezember 2018
Unsere Experten
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Experte für Flottenmanagement und angewandte Mobilitätsangebote Rolf Lübke Mobilität, Fuhrpark (inkl. Wasserstoff-Expertise)
Aktuelle Fragen Bullenfänger illegal? Sind Bullenfänger in Deutschland erlaubt? Arbeitszeit: Anfahrt zum Stellplatz Ist die Anfahrt zum Lkw-Stellplatz Arbeitszeit? Digitacho (Nachrüstpflicht) Gibt es eine Digitaltacho-Nachrüstpflicht für alte Lkw?
Who is Who
Who is Who Nutzfahrzeuge 2019 WHO IS WHO Nutzfahrzeuge

Alle Hersteller, Zulieferer und Dienstleister für Nutzfahrzeugflotten.

Betriebsstoffliste 2023
Mehr als 2.500 Produkteinträge

Immer auf dem neuesten Stand: Die DEKRA Betriebsstoffliste 2023

Kostenloser Newsletter
eurotransport Newslettertitel Jetzt auswählen und profitieren

Maßgeschneidert: Die neuen Themen-Newsletter für Transportprofis.

eurotransport.de Shop
Web Shop Content Teaser Der Shop für die, die es bringen.

Zeitschriften, Bücher, Lkw-Modelle, Merchandising und mehr.