Recht aktuell Überbreite trotz Genehmigung

Recht aktuell (Verkehrsrecht), FF 5/2022 Foto: privat

Bei einer Kontrolle wurde ein Lkw beanstandet, weil er trotz einer vorliegenden Genehmigung zu breit war. Grund waren die geladenen Betonplatten und die deshalb überstehenden Ratschen der Gurte.

Die Verkehrskontrolle des BAG, in die Norbert Zimmermann (Name geändert) am 8. Februar 2022 auf der A 3 bei Medenbach geraten war, zeigt ein Problem auf, das Norbert täglich in eine erhebliche Zwickmühle bringt. Er hat, kurz gesagt, mit dem falschen Lkw einen Transport durchgeführt, den der Verlader so gar nicht hätte aus dem Werk lassen dürfen.

Norbert fährt regelmäßig Betonplatten mit unterschiedlichen Maßen auf einem offenen Auflieger zu Baustellen. Es liegt eine Ausnahmegenehmigung für drei Meter vor. Die hält er auch ein. Das Problem, weswegen ihn die Kontrolleure des BAG angehalten haben und den Lkw zunächst stilllegen wollten, sind die Ratschen der Gurte, mit denen er die Ladung vorschriftsmäßig gesichert hat. Er durfte zwar weiterfahren, aber da laut seiner Aussage ein Kontrollbericht geschrieben wurde, erwartet ihn – in der Regel nach vier bis sechs Wochen – ein Bußgeldbescheid. Einstieg in die Materie sind der Paragraf 22 StVO und Paragraf 32 StVZO. Danach dürfen Fahrzeuge selbst nicht breiter sein als 2,55 Meter. Dies gilt nach Paragraf 22 StVO auch dann, wenn sie beladen sind. Wenn die Ladung selbst nun bereits 2,55 Meter hat und das Ganze noch gesichert werden muss, entsteht formal gesehen eine Überbreite. Das Thema ist auch bekannt beim Transport von überlanger, ungeteilter Ladung, die bei geöffneten Heckportalen nach hinten hinausragt. Werden die Tore seitlich am Auflieger befestigt, so ist der Auflieger zu breit.

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