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Hohe Kosten für Führerschein Was tun, wenn der Azubi kündigt?

Foto: Doc RaBe/Fotolia

Was tun, wenn der Azubi kündigt? Die Firma Finne Transport will wenigstens die Führerscheinkosten zurück haben.

Der Berufskraftfahrer schafft es laut dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) unter die 25 im Jahr 2018 am häufigsten von jungen Männern besetzten Berufe. Dennoch ist Nachwuchs rar, und glücklich kann sich jedes Unternehmen schätzen, das Azubis gewinnt. Was aber, wenn es Probleme gibt? Christiane Kleinsteuber von der Firma Finne Transport im thüringischen Rastenberg ist in einer solchen Situation.

Das Unternehmen Finne Transport hat sich auf die Logistik von Neumöbeln spezialisiert. Bundesweit liefern die Fahrer im Rahmen einer Zwei-Mann-Besetzung Möbel an Büros, Schulen und Kindergärten aus – „eine anspruchsvolle Aufgabe für Fahrer im Fernverkehr“, sagt die Chefin. Sie klagt jetzt gegen einen ehemaligen Auszubildenden zum Berufskraftfahrer. Die nächste Anhörung vor dem Arbeitsgericht Erfurt ist im Juni. „Das Gericht entscheidet dann, ob die Kündigung des Azubis rechtens war“, sagt Kleinsteuber. Nach ihren Angaben hat ihr ehemaliger Azubi die Ausbildung zum Berufskraftfahrer begonnen und in deren Rahmen Pkw- und CE-Führerschein gemacht. Unvermittelt legte er wenig später an einem Freitag eine fristlose außerordentliche Kündigung auf den Tisch – am Montag erschien er schon nicht mehr zur Arbeit.

Kündigung nur aus wichtigem Grund

Als Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gab er ein schlechtes Betriebsklima und Familienzuwachs an. Seine Ausbildung setzt er in einer Spedition im Nahverkehr fort. „Selbst die Gegenseite hat anerkannt, dass diese zwei Gründe für eine fristlose Kündigung haltlos sind“, sagt Kleinsteuber gegenüber trans aktuell. Nach § 22 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) kann der Azubi mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgibt; eine Kündigung aus wichtigem Grund ist „unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind“ – davon kann man bei den genannten Kündigungsgründen ausgehen.

Auch im Jahr davor hatte ein Azubi gekündigt, nur zwei Monate nach der bestandenen Führerscheinprüfung. „Im Nachhinein habe ich erfahren, dass bereits vor der Ausbildung ein Wohnortwechsel feststand“, sagt die Geschäftsführerin. Der Azubi war sich also bewusst, dass er die Ausbildung bei Finne Transport nicht würde beenden können. Nach der Kündigung sei er nach Rostock gezogen, die dortige IHK habe ohne Nachfrage bei Finne Transport den Azubi in ihr Verzeichnis aufgenommen. Kleinsteuber klagte und bekam „unter vielen Schwierigkeiten“ zumindest die Führerscheinkosten rückerstattet.

Von Azubis enttäuscht

Für die Unternehmerin ist das Vorgehen der Azubis eine Riesenenttäuschung: „Wir machen besonders im ersten Lehrjahr sehr viel mit unseren Auszubildenden. Sie dürfen etwa ihre Fahrschulaufgaben während der Arbeitszeit im Betrieb machen, und für die Fahrt zur Fahrschule stellen wir ihnen einen Pkw zur Verfügung.“

Neben dem Ausfall der Arbeitszeit ärgern Kleinsteuber vor allem die Kosten in Höhe von rund 7.000 Euro, die das Unternehmen für den Führerschein jeweils übernimmt, während andere Unternehmen einfach den Azubi mit Führerschein übernehmen. „Es gibt keine Sanktion für dieses Vergehen, und dieses ist in der heutigen Zeit des Fahrermangels sehr oft der Fall. Teilweise werben verzweifelte Speditionen die Azubis mit Führerschein gezielt durch etwas mehr Ausbildungsvergütung ab“, sagt Kleinsteuber.

Demnach kann der neue Arbeitgeber den Berufsausbildungsvertrag des neuen Azubis meist recht einfach bei der örtlichen IHK eintragen lassen. „Hierzu müsste das Berufsbildungsgesetz, genauer § 35, geändert werden“, sagt die Unternehmerin. Um den ausbildenden Unternehmen in solchen Fällen eine rechtliche Handhabe zu geben, fordert sie zum einen, dass ein CE-Führerschein für junge Fahrer nur noch Gültigkeit in Verbindung mit einer jährlich aktualisierten IHK-Eintragungsbestätigung haben dürfe. Gleichzeitig sollte es den IHK erlaubt sein, ein zweites Ausbildungsverhältnis im gleichen Beruf zu verweigern. „Damit kann der Azubi auch nicht an der Prüfung teilnehmen und seine Berufsausbildung abschließen“, sagt Kleinsteuber.

Ihr Vorschlag geht zudem dahin, dass es über eine Änderung des § 23 BBiG dem Ausbildungsbetrieb möglich sein sollte, einen pauschalen Schadensersatz für die Ausbildungskosten zu fordern. „Bei den BKF wären das die Kosten für den Führerschein, bei anderen Berufen etwa teure Lehrgangskosten.“

Und auch für eine Änderung der Führerscheinverordnung plädiert sie: „Da der Azubi das Ausbildungsverhältnis abbricht, ist es nur gerecht, dass alle während der Ausbildung für ihn entstandenen Vorteile nicht mehr nutzbar sind. Dazu zählt auch der B-Führerschein. Deshalb sollte zukünftig der Ausbilder die Führerscheinstelle informieren können, welche dann den Führerschein B und CE einzieht“, sagt sie.

Regelungen zugunsten der Azubis

Wenig Chancen dafür sieht Harry Binhammer, Rechtsanwalt der Kanzlei Dietz, Tonhäuser & Partner in Heilbronn: „Alle Vereinbarungen zuungunsten der Auszubildenden, die von dem BBiG abweichen, sind nichtig“, sagt der auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwalt und verweist auf § 12 BBiG. Dazu gehört auch eine oft geforderte Regelung zur Mindest-Arbeitsdauer beim Ausbildungsbetrieb. Auch die nachträgliche Kostenerstattung sieht er kritisch: „Ist der Führerschein Teil der Ausbildung, gibt es keine Handhabe. Diese Kosten muss der Arbeitgeber tragen.“

Die Chefin von Finne Transport sieht dringend Handlungsbedarf: „Werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen zukünftig nicht geändert, werden weiterhin nur ganz vereinzelt Betriebe ausbilden.“ Politisch hat sie mit ihren Forderungen bislang keinen Erfolg gehabt: Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV) habe sie zwar an den Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) verwiesen, in deren Stellungnahmen zur Novellierung des BBiG sei der Vorschlag aber nicht aufgenommen worden.

Dabei gehe es ihr allein darum, das Risiko kleiner Unternehmen, die Kosten zu schultern und nachher trotzdem ohne Fahrer dazustehen, zu reduzieren. Deswegen habe sie die Klage vor dem Arbeitsgericht angestrengt. „Nicht um den Azubi zurückzubekommen, sondern weil ich erfahren will, was ich in Zukunft in so einem Fall des Ausbildungsabbruchs machen kann und welche Rechte ich als Unternehmerin habe.“

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier Matthias Pfitzenmaier Fachanwalt für Verkehrsrecht
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