Schließen

Corona und Arbeitsrecht Die Impffrage

Foto: Gorodenkoff Productions OU

Corona und Arbeitsrecht: Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigungszahlungen und dürfen Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen? Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Sommer 2021 – Experten halten eine vierte Welle der Covid 19-Pandemie angesichts der sehr ansteckenden Delta-Mutation für sehr wahrscheinlich, und diskutieren, ob bald nur Geimpfte und Genesene (2G-Modell) in öffentliche Räume dürfen. Was bedeutet das für die Arbeitgeber?

Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gelten die grundlegenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz für die Dauer der pandemischen Lage weiter. Ob ein Mitarbeiter geimpft ist, darf der Arbeitgeber allerdings nicht erfragen – es ist den Mitarbeitern grundsätzlich freigestellt, ob sie ihren Impf- oder Genesungsstatus mitteilen wollen oder nicht (Ausnahmen gibt es für bestimmte Einrichtungen im Gesundheitswesen).

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung unterscheidet demnach auch nicht zwischen geimpften und nicht geimpften Beschäftigten. Bestehen im Unternehmen Kontaktbeschränkungen, können Geimpfte und Genesene am Arbeitsplatz daher nicht von diesen befreit werden, wie etwa im öffentlichen oder privaten Bereich.

Ungleichbehandlung stört den Betriebsfrieden

Das BMAS weist auch darauf hin, dass eine Behandlung der Mitarbeiter abhängig vom Impf- und Genesungsstatus „Störungen des Betriebsfriedens auslösen“ könne, insbesondere, wenn damit "Vergünstigungen" wie etwa die exklusive Nutzung von Pausenbereichen oder Kantinen verbunden sind.

Dass das Arbeitsrecht für Arbeitgeber in Zeiten der Pandemie mitunter kompliziert weil sehr fließend ist, bestätigt auch Rechtsanwalt Harry Binhammer von der Kanzlei Dietz, Tonhäuser & Partner aus Heilbronn. Aktuell erhält der Fachanwalt für Arbeitsrecht etwa viele Anfragen zum Thema Corona und Urlaub: „Wer sich in ein bereits als Risikogebiet eingestuftes Urlaubsland begibt, muss damit rechnen, dass er für die Zeit der Erkrankung beziehungsweise Quarantäne seine Lohnansprüche verliert. Er hat den Ausfall selbst verschuldet und kann auch keine Entschädigung verlangen“, so Binhammer.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Anders hingegen, wenn das Gebiet erst während der Reise zum Risikogebiet erklärt werde – dann könne der Mitarbeiter eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSchG) erhalten. Zum Schutz der anderen Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber einen Anspruch darauf zu fragen, ob das Zielgebiet ein Risikogebiet ist oder nicht. „Das umfasst aber nicht das konkrete Ziel, sondern nur die Frage, ob Risikogebiet oder nicht“, sagt Binhammer gegenüber trans aktuell.

Laut Binhammer ist ein 2G-Modell in Unternehmen prinzipiell machbar, aber es sei zweifelhaft, ob ein Arbeitgeber in dem Fall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung herbeiführen könne. Wolle ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter etwa wegen des unklaren Impfstatus nicht wie gewohnt unter Kollegen einsetzen, bleibe als Option, den Arbeitnehmer nach Hause oder ins Home Office zu schicken – bei fortlaufender Bezahlung – oder den Mitarbeiter andere Arbeiten zuzuweisen, soweit der Arbeitsvertrag das zulasse.

Unternehmen bekommen Entschädigungsleistungen rückerstattet

Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber von der Münchener Steuer- und Wirtschaftsberatung Ecovis weist darauf hin, dass der Arbeitgeber bei einer angeordneten Quarantäne des Arbeitnehmers die zu zahlenden Entschädigungsleistungen nach dem IfSG inklusive der Sozialversicherungsbeiträge wieder erstattet bekommen. Und zwar für die ersten sechs Wochen in Höhe des Nettogehalts. „Die Entschädigung sowie die gezahlten Sozialversicherungsabgaben kann sich der Arbeitgeber von den jeweiligen Behörden der Länder zurückholen“, sagt Weber.

Arbeitnehmer bekommen aber demnach keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie in Quarantäne müssen, aber zuvor ein Impfangebot ausgeschlagen haben. Auch wenn sie während der Quarantäne im Homeoffice arbeiten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Nicht geimpft und trotzdem Anspruch auf Quarantäne-Entschädigung

Eine weitere Regelung betrifft demnach Mitarbeiter, die bisher noch keinen Impftermin bekommen haben oder sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können: Diese haben laut Weber im Quarantänefall Anspruch auf Entschädigung, müssen allerdings angeben, warum sie sich bisher nicht impfen lassen konnten. „Ist ein Arbeitnehmer unverschuldet ungeimpft, hat er Anspruch auf Quarantäne-Entschädigung; somit hat auch der Arbeitgeber einen Anspruch auf die Erstattung seiner Aufwendungen, wenn er seinem Mitarbeiter die Entschädigung während der Quarantäne auszahlt.“

Was, wenn der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber angebotene Corona-Impfung abgelehnt hat? Der Arbeitgeber wäre in dem Fall versucht, die Entgeltfortzahlung zu verweigern – laut Weber wäre aber hier im Einzelfall eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt geboten, da grundsätzlich jeder, der unverschuldet krank werde, Anspruch auf die Lohnfortzahlung habe. „Klarheit wird hier erst die Rechtsprechung schaffen können“, sagt die Rechtsanwältin.

Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz

Nach den Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz für die Dauer der pandemischen Lage nationaler Tragweite gilt weiterhin:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben mind. zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigenschnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen für vollständig Geimpfte bzw. von einer Covid-19 Erkrankung genesene Beschäftigte sind vorgesehen.

  • Die Arbeitgeber müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienepläne erstellen beziehunsgweise vorhandene Pläne anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen.

  • Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken.

  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.

  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

  • Die Maskenpflicht bleibt zwar grundsätzlich bestehen, die Arbeitgeber müssen künftig nur noch dort mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.

  • In mehrfach belegten Räumen kann künftig allgemein auf die Einhaltung einer Mindestfläche von 10 m² pro Person verzichtet werden. Der Mindestabstand von 1,50 m muss aber weiter eingehalten werden, ebenso ist weiterhin intensives Lüften sicher zu stellen.

  • Die verbindliche Vorgabe von Homeoffice im Infektionsschutzgesetz ist entfallen; Homeoffice als Maßnahme zur Vermeidung betrieblicher Personenkontakte bleibt aber Bestandteil der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und muss bei der Erstellung und Anpassung der betrieblichen Hygienepläne vom Arbeitgeber weiter berücksichtigt werden. (Quelle: BMAS)
Unsere Experten
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier Matthias Pfitzenmaier Fachanwalt für Verkehrsrecht
Aktuelle Fragen Bullenfänger illegal? Sind Bullenfänger in Deutschland erlaubt? Arbeitszeit: Anfahrt zum Stellplatz Ist die Anfahrt zum Lkw-Stellplatz Arbeitszeit? Digitacho: Bereitschaft trotz Ladezeit Chef droht mit Abmahnung, wenn wir den Fahrtenschreiber beim Abladen nicht auf Bereitschaft stellen.
Betriebsstoffliste 2023
Mehr als 2.500 Produkteinträge

Immer auf dem neuesten Stand: Die DEKRA Betriebsstoffliste 2023

Kostenloser Newsletter
eurotransport Newslettertitel Jetzt auswählen und profitieren

Maßgeschneidert: Die neuen Themen-Newsletter für Transportprofis.

Who is Who
Who is Who Nutzfahrzeuge 2019 WHO IS WHO Nutzfahrzeuge

Alle Hersteller, Zulieferer und Dienstleister für Nutzfahrzeugflotten.

eurotransport.de Shop
Web Shop Content Teaser Der Shop für die, die es bringen.

Zeitschriften, Bücher, Lkw-Modelle, Merchandising und mehr.