Blockierte Autobahnparkplätze Nachgefragt: Ein Verfahren eingestellt

Foto: Polizei Nordhessen

Zwei Meldungen über blockierte Lkw-Parkplätze an der A 7 durch osteuropäische Lastzüge sorgten Anfang 2021 für Aufsehen. Nun hat das zuständige Fernstraßenbundesamt eins der Verfahren eingestellt.

Die beiden Meldungen auf Eurotransport.de sorgten im Januar 2021 für Aufsehen. In der ersten Meldung „Zweckentfremdeter Verkehrsraum“ ging es zunächst grundsätzlich um ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Halter von 80 osteuropäischen Sattelzügen, das die Autobahnpolizei in Nordhessen eingeleitet hatte, weil diese über den Jahreswechsel den Lkw-Parkplatz der Raststätte Kassel-Ost für andere Verkehrsteilnehmer blockiert hatten. Der renommierte Professor für Verkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht, Dieter Müller, hatte den Fall für Eurotransport.de seinerzeit eindeutig eingeordnet.

„Es handelt sich hier meiner Meinung nach um eine sicherlich unerlaubte und daher gebührenpflichtige sowie ordnungswidrige Sondernutzung gemäß Paragraf 8 Abs. 1 des Fernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit Paragraf 23 Abs. 1 Nr. 1 FStrG“, so Prof. Dr. jur. Dieter Müller. „Diese Praxis geht deutlich über den Gemeingebrauch, also die übliche Nutzung, hinaus. Zwar darf grundsätzlich bis zu 14 Tage innerhalb des Gemeingebrauchs geparkt werden, aber darum ging es in diesem Fall in Kassel offensichtlich nicht. Denn hier wurde ein öffentlicher Verkehrsraum zweckentfremdet und als Stellraum zweier Speditionen kostenfrei genutzt. Dafür werden die Autobahnparkplätze jedoch gerade nicht vorgehalten.“ Für jedes einzelne Fahrzeug könne laut Prof. Müller gemäß Paragraf 23 Abs. 2 FStrG ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt werden.

Bestätigung durch das Bundesverkehrsministerium

In der zweiten Meldung „Polizeimaßnahmen sind rechtens“ hatte das Bundesverkehrsministerium (BMVI), wiederum auf Nachfrage von Eurotransport.de, diese Möglichkeit sogar schriftlich bestätigt; Grundsätzlich gilt: „Nach § 7 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) ist der Gebrauch der Bundesfernstraßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Der fließende Verkehr hat zwar grundsätzlich Vorrang. Dennoch gehört auch der ruhende Verkehr zum Gemeingebrauch (siehe § 7 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. Auch wenn Lkw auf den Rastanlagen der Bundesautobahnen aufgrund der Lenk- und Ruhezeiten bzw. aufgrund eines Fahrverbots vorübergehend abgestellt werden, liegt hierin primär weiterhin eine Nutzung zum Zwecke des (fließenden bzw. vorübergehend ruhenden) Verkehrs.“

Mit einer Ausnahme laut BMVI: „Wenn jedoch Lkw von Speditionsunternehmen auf der Rastanlage für eine Zeit, die die Lenk- und Ruhezeiten in erheblichem Maße überschreitet, abgestellt sind, bestehen erhebliche Anhaltspunkte für eine Verlagerung der Gewerbefläche in den öffentlichen Verkehrsraum. Das wäre somit eine unerlaubte Sondernutzung nach § 8 Abs. 1 FStrG. Seit dem 1. Januar 2021 kann die Autobahn GmbH die Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung nach § 8 Abs. 7a FStrG anordnen. Für die Ahndung etwaiger Ordnungswidrigkeiten ist wiederum das Fernstraßenbundesamt (FBA) in Leipzig nach § 23 Abs. 3 FStrG zuständig.“

Nachfrage beim Fernstraßenbundesamt

Nun wollte Eurotransport.de vom Fernstraßenbundesamt (FBA) in Leipzig wissen, was denn gut sieben Monate später aus dem Verfahren geworden ist? Die Antwort lautete zunächst: „Der maximale Bußgeldrahmen beträgt derzeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FStrG 500,00 €. Dieser Bußgeldrahmen kann erhöht werden, um wirtschaftliche Vorteile abzuschöpfen, die durch die Tat erlangt wurden, § 17 Abs. 4 OWiG. Dies soll insbesondere dann erfolgen, wenn der gesetzliche Bußgeldrahmen nicht ausreicht, um die erlangten wirtschaftlichen Vorteile abzuschöpfen. In den zitierten Fällen wurde gegen die beiden betroffenen Speditionen jeweils ein Bußgeldverfahren eingeleitet. In einem Fall musste das Verfahren aus Beweisgründen eingestellt werden. In dem anderen Verfahren wurde das Verfahren abgeschlossen und die Tat mit einem Bußgeldbescheid geahndet. Es wurde eine Geldbuße i. H. v. 2.106, 80 € festgesetzt. Dieser Betrag wurde von der betroffenen Spedition auch gezahlt.“

Auf die zweite Nachfrage nach den „Beweisgründen“ antwortete das FBA wie folgt: „In dem Bußgeldverfahren wurde gegen die Spedition, also das Unternehmen selbst ermittelt. In diesen Fällen müssen zusätzlich die in §§ 30; 130 OWiG genannten Voraussetzungen bewiesen und belegt werden können, damit die Tat durch eine Geldbuße geahndet werden kann. Das bedeutet, dass dem Geschäftsführer oder einer anderen verantwortlichen Person gerichtsfest die Verletzung einer Organisations- oder Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. Dieser Beweis konnte jedoch nur in einem der beiden Fälle geführt werden.“

Das Fernstraßenbundesamt scheut ein Gerichtsverfahren

Wiederum auf Nachfrage bei Prof. Dieter Müller kommt dieser zu einer klaren Einschätzung: „Das Fernstraßenbundesamt hat sich keine Mühe gegeben und scheut wohl offenbar ein Gerichtsverfahren“, so Müller. „Das ist in keiner Weise in Ordnung. Ich denke, dass man in der Behörde erst einmal eine allgemeine Verfahrensweise entwickeln muss. Am einfachsten wäre es, diese Sachen generell zu regeln und das Gesetz zu ändern, damit die Rechtslage klarer wird.“ Die Autobahnpolizei Köln hatte es in einem gleichgelagerten Fall klar geregelt: Es wurde eine Sicherheitsleistung in Höhe des zu erwartenden Bußgeldes verhängt, die Lkw wurden durch eine Kralle am Weiterfahren gehindert, bis das Bußgeld bezahlt war. Auch dazu hatte Prof. Müller eine konkrete Auffassung: „Hilfreich wäre weiterhin auch ein modernisiertes Verwaltungsvollstreckungsrecht“, so Müller. „So müsste es im Vollstreckungsrecht aller Bundesländer schon lange verankert werden, dass Polizeibeamte bei Rechtsbrechern passende Parkkrallen anlegen dürfen, bis das Bußgeld respektive die Sicherheitsleistung bei Ausländern vollständig bezahlt wurde."

Die Zeit für eine klare Haltung drängt. Denn der nächste Jahreswechsel kommt schon wieder in etwas über fünf Monaten.

Unsere Experten
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier Matthias Pfitzenmaier Fachanwalt für Verkehrsrecht
Aktuelle Fragen Bullenfänger illegal? Sind Bullenfänger in Deutschland erlaubt? Arbeitszeit: Anfahrt zum Stellplatz Ist die Anfahrt zum Lkw-Stellplatz Arbeitszeit? Digitacho: Bereitschaft trotz Ladezeit Chef droht mit Abmahnung, wenn wir den Fahrtenschreiber beim Abladen nicht auf Bereitschaft stellen.
Who is Who
Who is Who Nutzfahrzeuge 2019 WHO IS WHO Nutzfahrzeuge

Alle Hersteller, Zulieferer und Dienstleister für Nutzfahrzeugflotten.

Betriebsstoffliste 2023
Mehr als 2.500 Produkteinträge

Immer auf dem neuesten Stand: Die DEKRA Betriebsstoffliste 2023

Kostenloser Newsletter
eurotransport Newslettertitel Jetzt auswählen und profitieren

Maßgeschneidert: Die neuen Themen-Newsletter für Transportprofis.

eurotransport.de Shop
Web Shop Content Teaser Der Shop für die, die es bringen.

Zeitschriften, Bücher, Lkw-Modelle, Merchandising und mehr.