Arbeitsrecht Streit um die Mehrarbeit

Foto: Jan Bergrath
Meinung

Immer wieder stellen Lkw-Fahrer beim Be- oder Entladen den Tacho auf Pause. Das ist rechtswidrig. Dennoch haben die Fahrer ein Anrecht auf Bezahlung. Bei FERNFAHRER LIVE diskutieren wir über zwei Gerichtsverfahren mit sehr unterschiedlichem Ausgang.

Mein Blog diese Woche befasst sich mit einem höchst strittigen Thema. Es ist in der deutschen Transportbranche schon lange bekannt, dass viele Lkw-Fahrer den digitalen Tacho beim Be- oder Entladen statt auf Arbeit lieber auf Fahrtunterbrechung oder Pause stellen. In den meisten Fällen geschieht es mit Billigung des Unternehmens. Die Fahrer wissen es – und machen das Spiel mit. Natürlich heißt es dann, oft gerade von gewerkschaftlicher Seite, die Fahrer würden sich ja dann nur selbst betrügen. Um die tatsächliche Pause – und im Grunde auch um den Lohn.

In der Praxis, so meine jahrelange Erfahrung, überwiegen in Deutschland, wo tarifliche Bedingungen weder allgemeingültig sind noch in der breiten Masse des sehr kleinteiligen Gewerbes umgesetzt werden, die pauschalen Arbeitsverträge. Viele vor allem ältere Verträge sind ohne jeglichen Nachweis der zu leistenden Arbeitszeit, was an sich schon nicht erlaubt ist. Und für diese Fahrer gilt dann primär der Paragraf 21 a des Arbeitszeitgesetzes. Darin heißt es eindeutig: "Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden."

Recht Aktuell im aktuellen FERNFAHRER

Seit dem 6. März ist die Ausgabe 4/21 des Magazins FERNFAHRER erschienen. Im Recht Aktuell geht es um ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Oktober 2020 (AZ: 5 Sa 48/20). Und um das wohl weit verbreitete Prinzip der sogenannten „Doppelten Buchführung“. Auf dem Tacho Pause, in einer Kladde die tatsächliche Arbeit. Das geht solange gut, bis es zum Streit kommt. Und zur Kündigung. Manche Fahrer gehen dann vors Arbeitsgericht, um diese tatsächlich geleistete Mehrarbeit einzufordern. Dazu gilt: Grundsätzlich gibt es Überstunden und Mehrarbeit. Mehrarbeit meint in der Regel die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit. Überstunden meint die über die im Vertrag vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende geleistete Arbeitszeit.

„In diesem Prozess einer Fahrerin gegen ihre ehemalige Firma, der beim LAG verhandelt wurde, ging es ebenfalls um den finanziellen Ausgleich von Überstunden nach Ende des Arbeitsverhältnisses“, so Binhammer. „Laut Arbeitszeitgesetz kann der Unternehmer dem Fahrer grundsätzlich statt mehr Geld auch einen Freizeitausgleich gewähren. Aber ein Freizeitausgleich geht ja nach dem Ende einer Beschäftigung nicht mehr.“ Die Fahrerin bekam in diesem Fall Recht – und damit ihren erarbeiteten Lohn. Das Problem dabei: Der Unternehmer hatte der Fahrerin Touren zugewiesen, die in der regulären Arbeitszeit nicht zu schaffen waren. In der Regel sind die Arbeitsgerichte auf der Seite der Arbeitnehmer, wenn es sich schlüssig belegen lässt.

Ein krasser Fall aus Süddeutschland

Bei einem ganz krassen Fall, der vor dem Amtsgericht Pforzheim verhandelt wurde, wollte ein Fahrer ebenfalls seine geleistete Mehrarbeit vom Arbeitgeber einfordern. Doch der zeigte ihn wegen möglichen Betrugs an. Der Fahrer habe allerdings nur die Arbeitszeit nachgemeldet, die er während einer Tour als Pause umdeklarieren musste, damit die vorgeschriebenen Lenkpausen eingehalten werden, erläuterte der Angeklagte. Und so drehte sich vor Gericht das Blatt.

Wie es die Zeitung BNN berichtete, hatte der Fahrer also keine einzige Stunde zu viel abgerechnet. Dem Arbeitgeber war überhaupt kein finanzieller Schaden entstanden. Auch dank eben der Fahrten-Tagebücher des Angeklagten, in denen dieser akribisch und über Jahre hinweg seine echten Tätigkeiten aufgeführt hatte, wurde das Verfahren im Strafrecht mit dem Einverständnis von Staatsanwaltschaft und Verteidigung eingestellt.

Verstoß gegen die Organisationspflicht

Nicht angeklagt, so der Gerichtsreporter, „waren die Verstöße gegen Ruhezeiten, die indes auch eher unter die Rubrik Ordnungswidrigkeit fallen und an denen sein Ex-Arbeitgeber aus Baden-Württemberg mit Standorten in Karlsruhe und Stuttgart möglicherweise nicht ganz unschuldig war.“ Das ist leider das große Problem der Transportbranche, die der Fahrer nun freiwillig wieder verlassen hat. In der EU-Verordnung 561/2006 ist im Artikel 10 (2) klar geregelt, dass der Transportunternehmer – oder sein Verkehrsleiter - im Rahmen seiner Organisationspflicht dafür Sorge tragen muss, dass sich die Fahrer an die gesetzlichen Regeln halten können. Diese wiederum müssen natürlich gemäß Artikel 33 der VO (EU) 165/2014 den Tacho richtig bedienen.

Oftmals haben Fahrer Glück

Ich kann mich hier nur wiederholen: In der Tat haben die Fahrer, je nach Gericht, oftmals Glück, mit dieser Strategie der „Doppelten Buchführung“ erstmal durchzukommen. "Denn eigentlich hat das Arbeitsgericht im Verfahren ja Kenntnis davon bekommen, dass der Fahrer das Kontrollgerät bewusst falsch bedient hat, um die tatsächliche Arbeitsleistung zu kaschieren", sagt auch der Stuttgarter Logistikexperte Götz Bopp. "Und natürlich liegt neben dem massiven Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz auch ein Verstoß gegen die Verordnung 561/2006 vor, die ja eindeutig definiert, wann eine Pause oder Fahrtunterbrechung vorliegt und wann nicht."

Mit anderen Worten: Der Fahrer muss im Tacho das einstellen, was anliegt. Auch wenn der Fahrtenschreiber automatisch auf eine gewisse Zeitgruppe springt bei "Zündung aus", muss der Fahrer im Zweifel trotzdem bedienen. Arbeitszeiten nach Kartenentnahme und vor „Karte stecken“ müssen nachgetragen werden. Deshalb dürfte es keine Abweichungen zur gesetzlich verpflichtenden betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnung nach Paragraf 21a Absatz 7 ArbZG geben. Dazu Bopp: „Aber nur wenn der Arbeitgeber sicherstellt, dass alle Tätigkeiten und Untätigkeiten vom Fahrer korrekt auf der Fahrerkarte erfasst beziehungsweise nachgetragen werden, können die Fahrerkartendaten die betriebliche Arbeitszeitaufzeichnung ersetzen.“

Reine Ordnungswidrigkeiten

Doch beides sind "nur" Ordnungswidrigkeiten, die bei einer Straßen- oder einer späteren Betriebskontrolle geahndet werden können. Innerhalb der Gerichtsbarkeit spielt das keine Rolle. "Nur bei Verdacht einer Straftat kann das Gericht die Akte der Staatsanwaltschaft weiterleiten", so Binhammer. "Die Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz und damit auch der Lenk- und Ruhezeiten müssen nicht vom Gericht angezeigt werden. Das ist ja leider immer zweischneidig, denn den Fahrer würde es ja auch treffen, da er seine Pausen bewusst nicht einhält und damit auch einen Verstoß begeht."

Druck und Drohungen

Vor Gericht, so noch einmal die BNN, sprach der Fahrer von „Druck und Drohungen“ unter der Hand, wenn Fahrer nicht mitspielten, und von offiziellen Rundschreiben, in denen das Unternehmen zwar vordergründig auf Einhaltung von Pausenzeiten gepocht und jegliche Manipulationen verurteilt habe. Das wäre dann „Doppelte Scheinheiligkeit“. Leider kenne ich genau diese Problematik auch von anderen Schilderungen von Fahrern. Was mich zu der Frage führt – warum lassen es so viele Fahrer mit sich machen?

In der 53. Sendung von FERNFAHRER LIVE kam genau auch diese Problematik auf. Die tägliche Hetze, der Druck durch die Zeitfenster des Handels, die Baustellen, die Staus aber eben auch sehr eng getaktete Verkehre für Paketdienste führen ebenfalls zu Unfällen. Allein am 9. März, beim Stand von bislang zwölf getöteten Lkw-Fahrern am Stauende, kamen drei weitere schwere Unfälle dazu. Auf der A 7 sind dabei drei Menschen ums Leben gekommen. Mit der Veröffentlichung dieses Blogs sind es nunmehr 14 Lkw-Fahrer, die an einem Stauende ihr Leben verloren haben.

Die Fahrer haben es in der Hand

Die Lkw-Fahrer haben es buchstäblich selbst in der Hand. Sie allein sind am Ende dafür verantwortlich, wenn sie, etwa aus Übermüdung, in ein Stauende fahren oder am Steuer einschlafen. Die Sozialvorschriften und das Arbeitszeitgesetz sind Schutzvorschriften für die Lkw-Fahrer. Die IRU, der globale Verband der Unternehmer, schlägt bereits Alarm: Laut ihrer jährlichen Umfrage rechnen Transportunternehmen weltweit damit, dass sich der Fahrermangel im laufenden Jahr wieder verschärfen wird. „Der Fahrermangel bedroht das Funktionieren des Straßentransports, der Lieferketten, des Handels, der Wirtschaft und letztlich auch die Beschäftigung und das Wohlergehen der Bürger. Dieses Problem kann nicht warten“, wird IRU-Generalsekretär Umberto de Pretto aktuell in den Medien zitiert. „Die Regierungen müssen handeln, um die Arbeitsbedingungen und die Ausbildung der Fahrer zu verbessern.“

Ich sage es daher deutlich: Nur wenn sich alle Fahrer, wie es viele Fahrer selbst betonen, an die Gesetze halten, dann wird sich schnell herausstellen, dass die knapp kalkulierten Termine und die still und heimlich verlangte Mehrarbeit nicht mehr umzusetzen sind. Die „Doppelte Buchführung“ mag dem einzelnen Fahrer persönliche Vorteile bringe, an der Situation des Transportgewerbes ändert sie nichts. Im Gegenteil. Mangel – hier an qualifizierten Fahrern - führt in der Regel erst zu höheren Frachtpreisen, in der Folge zu besseren Löhnen und damit vielleicht auch zu einer höheren Attraktivität des Fahrerberufs. Mehr Freizeitausgleich statt „illegale“ Überstunden wären hier auf Dauer eine Option für die Profis im Straßentransport. Jedenfalls in der Theorie.

Terminhinweis

Die „Doppelte Buchführung“ ist das aktuelle Thema der 54. Sendung vom FERNFAHRER Live am 11. März ab 17 Uhr mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Harry Binhammer. Mit ihm diskutieren unter anderem Sven Acker, Sven Fritzsche, Markus Gödde, Torsten Klein, Jürgen Nauss und Manfred Pietsch.

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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