Ahndung des Lkw-Überholvorgangs Wenn das Überholen zu lange dauert

Foto: Jan Bergrath

Immer wieder gibt es Elefantenrennen. Laut OLG Hamm kommt eine Ahndung aber nur dann in Betracht, wenn der Verkehrsfluss durch einen Lkw-Überholvorgang unangemessen behindert wird.

Die sogenannten "Elefantenrennen", bei denen ein Lkw einen anderen überholt, sind für viele Autofahrer ein großes Ärgernis. Das steht so in einer Pressemeldung der Polizei Stralsund vom 15. Mai. Ein deutscher Berufskraftfahrer aus NRW hatte mit seinem Scania 90 Sekunden gebraucht, um auf der A 20 wieder einzuscheren. "Den jungen Kraftfahrer erwartet nun ein Bußgeld von mindestens 80 Euro und ein Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg. Der Überholvorgang während verkehrsarmen Zeiten, zum Beispiel nachts, rechtfertigt allerdings kein Bußgeldverfahren, genauso wenig das Überholen bei drei Spuren, wenn die linke Spur für Pkw frei bleibt."

Der letzte Satz wirft Fragen auf. "Als Faustregel für einen noch regelkonformen Überholvorgang ging das OLG Hamm bereits 2018 von einer Dauer von maximal 45 Sekunden aus", erklärt Matthias Pfitzenmaier. "Alles was länger dauert, wäre daher bereits nicht mehr regelkonform." Er verweist auf die Begründung: Sinn und Zweck der Vorschrift des Paragrafen 5 II 2 StVO ist es, eine Behinderung des übrigen Verkehrs durch lang andauernde Überholvorgänge zu vermeiden. "Dies gilt natürlich insbesondere für Überholvorgänge von Lkw auf zweispurigen Autobahnen", betont Pfitzenmaier. "Dabei darf nach Auffassung des OLG Hamm bei der Bestimmung der wesentlich höheren Geschwindigkeit nicht einseitig das Interesse der am schnellen Fortkommen interessierten Pkw-Fahrer im Vordergrund stehen mit der Folge, dass das Erfordernis nach einer zu großen Geschwindigkeitsdifferenz einem faktischen Überholverbot für Lkw auf zweispurigen Autobahnen gleich kommt."

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